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AGVE 2006 86

Aargau · 2006-09-22 · Deutsch AG

86 Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Erteilung einerAufenthaltsbewilligungUnzulässiger Entzug der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren, da keine wichtigen Gründe im Sinne von § 44 Abs. 1 VRPG vorliegen(Erw. II.).

Sachverhalt

A. Der Bruder der Beschwerdeführerin lebt mit Niederlassungs-

bewilligung in der Schweiz und hat zwei Kinder (geb. 2004 und

2005). Nachdem seine Ehefrau und Mutter der Kinder unmittelbar

nach der Geburt des zweiten Kindes verstarb, erteilte das Migrations-

amt des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin die Bewilligung zu

einem maximal sechsmonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz,

damit diese für die beiden Kinder ihres Bruders sorgen konnte.

Die Beschwerdeführerin reiste am 28. Januar 2006 in die

Schweiz ein. Am 21. Juni 2006 ersuchte sie um Erteilung einer Auf-

enthaltsbewilligung und führte zur Begründung aus, die Situation

habe sich in der Zwischenzeit noch nicht stabilisiert und die Kinder

seien nach wie vor auf ihre Betreuung angewiesen. Mit Verfügung

vom 17. August 2006 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab, ord-

nete an, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz bis zum 15. Sep-

tember 2006 zu verlassen und entzog einer allfälligen Beschwerde

die aufschiebende Wirkung.

B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am

6. September 2006 Einsprache.

C. Mit Zwischenentscheid vom 13. September 2006 wies der

Rechtsdienst des Migrationsamtes den Antrag auf Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung der Einsprache ab.

D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. September

2006 (Posteingang am 15. September 2006) Beschwerde.

Aus den Erwägungen

II. 1. Gemäss § 44 Abs. 1 VRPG hat eine Beschwerde aufschie-

bende Wirkung, wenn nicht durch besondere Vorschrift oder aus

wichtigen Gründen in den angefochtenen Verfügungen und Entschei-

den selbst etwas anderes bestimmt wird. Das bedeutet, dass die im

Dispositiv der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen

Entscheids angeordnete Rechtsfolge keine Wirkung entfaltet; die

Wirksamkeit wird aufgeschoben. Die aufschiebende Wirkung ist ein

2006

Rekursgericht im Ausländerrecht

420

notwendiges Institut des Prozessrechts, um wirksamen Rechtsschutz

zu gewährleisten. Indem die Durchsetzbarkeit der Verfügung im

Rechtsmittelverfahren gehemmt wird, kann verhindert werden, dass

durch den vorzeitigen Vollzug rechtliche oder tatsächliche Präjudi-

zien geschaffen werden. Die Entscheidungsfreiheit der Beschwerde-

instanz und die Realisierbarkeit des Verfahrensergebnisses werden

gewahrt (Michael Merker, Rz 5 und 6 zu § 44; Fritz Gygi, Bundes-

verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 242 f.).

2.1. Die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren ist

die Regel, ihr Entzug die Ausnahme. Das Gesetz will, dass das im

Interesse der Betroffenen eingerichtete Rechtsschutzverfahren nicht

durch vorzeitigen behördlichen Vollzug seines Sinnes beraubt wird.

Die Verwaltung kann ihre Anordnungen einseitig und verbindlich er-

lassen und vollstrecken; diese Vorrangstellung soll während der

Dauer des Beschwerdeverfahrens durch ein Gleichgewicht zwischen

Verwaltung und Rechtsuchenden abgelöst werden (AGVE 1988,

S. 415).

2.2. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kann durch die

verfügende Behörde im angefochtenen Entscheid (§ 44 Abs. 1

VRPG) oder durch die Rechtsmittelinstanz auf Antrag oder von Am-

tes wegen (§ 44 Abs. 2 VRPG) angeordnet werden. Voraussetzung

für den Entzug ist jedoch das Vorliegen wichtiger Gründe (§ 44

Abs. 1 VRPG). Dabei ist zu beachten, dass die Kriterien, an denen

die Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zu messen

sind, nicht identisch mit jenen sind, welche die angefochtene Verfü-

gung verursacht haben. Es ist somit nicht zulässig, den Entzug der

aufschiebenden Wirkung ausschliesslich mit denselben Argumenten

zu begründen, die zum Erlass der angefochtenen Verfügung geführt

haben. Da jede behördliche Anordnung im öffentlichen Interesse lie-

gen muss, reicht das öffentliche Interesse an der Anordnung selbst

nicht aus, sonst würde § 44 Abs. 1 VRPG (Grundsatz der aufschie-

benden Wirkung) keinen Sinn machen (Merker, Rz 29 zu § 44; Zwi-

schenentscheid des Rekursgerichts vom 21. August 1998,

BE.98.00042, E. 4c und Zwischenentscheid des Rekursgerichts vom

9. April 1999, BE.99.00010, E. 4c). In Übereinstimmung mit der

Lehre und dem Bundesgericht geht auch das Rekursgericht davon

2006

Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

421

aus, dass die Erfolgsaussichten im Hauptverfahren bei gewisser Ein-

deutigkeit berücksichtigt werden dürfen (BGE 110 V 40 E. 5b S. 45,

105 V 266 E. 2 S. 268 f.; Gygi, S. 244; Merker, Rz 30 zu § 44;

Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-

rechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 650; Zwi-

schenentscheid des Rekursgerichts vom 21.

August 1998,

BE.98.00042, E. 3b). Allerdings wird eine zuverlässige Einschätzung

des Prozessausgangs im Zeitpunkt des Entscheids des Rekursgerichts

oder in dringlichen Fällen dessen Instruktionsrichters über die auf-

schiebende Wirkung aufgrund der häufig noch nicht komplett vorlie-

genden Akten gar nicht möglich sein.

2.3. Das Vorliegen wichtiger Gründe und die Notwendigkeit ei-

ner Interessenabwägung sind auch im Beschwerdeverfahren zu

beachten, wenn die Beschwerdeinstanz gestützt auf § 44 Abs. 2

VRPG die aufschiebende Wirkung entziehen will beziehungsweise

ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder

um Anordnung anderer vorsorglichen Massnahmen zu beurteilen hat

(vgl. auch BGE 117 V 185 E. 2b S. 191). Hier wie dort kommt also

dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung zu

(vgl. auch Gerold Steinmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwal-

tungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren,

ZBl 94 [1993] S. 150).

3. Wie das Rekursgericht bereits früher festhielt, ist der gene-

relle Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der Pauschalbegrün-

dung, andernfalls werde der Zweck des Fremdenrechts (Fernhaltung

unerwünschter Personen, Verhinderung der Überfremdung, Stabili-

sierung des Arbeitsmarkts und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit)

durch systematisches Ausnützen der aufschiebenden Wirkung der

Rechtsmittel zumindest zeitweilig vereitelt, unzulässig (vgl. Zwi-

schenentscheid des Rekursgerichts vom 21. August 1998,

BE.98.00042, E. 4c und Zwischenentscheid des Rekursgerichts vom

9. April 1999, BE.99.00010, E. 4c). Der Umstand, dass eine Be-

schwerde offensichtlich nur geführt wird, um in den Genuss der auf-

schiebenden Wirkung zu gelangen, kann aber beim Entscheid über

den vorsorglichen Rechtsschutz berücksichtigt werden, wenn das An-

liegen des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos ist.

2006

Rekursgericht im Ausländerrecht

422

4. Im konkreten Fall ist der ursprünglichen Verfügung des

Migrationsamtes bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung

lediglich zu entnehmen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin

unterschriftlich versichert habe, die Beschwerdeführerin werde ord-

nungsgemäss ausreisen und kein Gesuch um Erteilung einer Aufent-

haltsbewilligung einreichen. Mit dem Entzug der aufschiebenden

Wirkung solle eine künstliche Verlängerung des Aufenthalts verhin-

dert und ein Missbrauch des Härtefallverfahrens bekämpft werden.

In ihrem Zwischenentscheid geht die Vorinstanz davon aus, es

bestehe ein grosses öffentliches Interesse, dass ausländische Besu-

cher nach Ablauf der bewilligten Aufenthaltsdauer die Schweiz um-

gehend verlassen würden. Im vorliegenden Fall gelte dies umso

mehr, als der Bruder versprochen habe, dass die Beschwerdeführerin

spätestens nach sechs Monaten wieder ausreisen und keine Verlänge-

rung beantragen werde. Dieses öffentliche Interesse überwiege die

privaten Interessen an der Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung, weil der Bruder der Beschwerdeführerin keine Beweismit-

tel beibringe oder benenne, die belegen würden, dass er im letzten

Halbjahr erfolglos alle zumutbaren Anstrengungen unternommen

habe, um die Kinderbetreuung anderweitig zu organisieren.

Weder die Erwägungen des Migrationsamtes noch diejenigen

der Vorinstanz stellen eine korrekte Interessenabwägung dar. Das

Migrationsamt erwähnt nicht einmal, dass die Beschwerdeführerin

private Interessen an einem vorübergehenden Verbleib in der

Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben könnte.

Demgegenüber spricht die Vorinstanz zwar davon, dass das öffentli-

che Interesse am Wegweisungsvollzug den privaten Interessen an der

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorgehe. Sie unter-

lässt es jedoch, die privaten Interessen zu benennen, geschweige

denn zu gewichten. Bei korrekter Abwägung der Interessen hätten

sich die Vorinstanzen zumindest mit der kurzfristigen Betreuungssi-

tuation der Kinder auseinandersetzen müssen. Erst danach hätte fest-

gestellt werden können, ob effektiv ein überwiegendes öffentliches

Interesse den Entzug der aufschiebenden Wirkung und damit die so-

fortige Ausreise gerechtfertigt bzw. verhältnismässig erscheinen

lässt.

2006

Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

423

Inwiefern die von der Vorinstanz angeführten Umstände über-

haupt einen wichtigen Grund im Sinne von § 44 VRPG darstellen,

wurde ebenfalls nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, nach-

dem die Beschwerdeführerin sich offenbar nichts hat zuschulden

kommen lassen. Nach Rücksprache mit den zuständigen Sozialbe-

hörden und Abklärung der aktuellen Familienverhältnisse (insbeson-

dere Arbeitssituation des Vaters der Kinder) wäre überdies zu prüfen

gewesen, ob ein weiterer zumindest vorübergehender Verbleib der

Beschwerdeführerin nicht auch geradezu im öffentlichen Interesse

liegt. Jedenfalls genügt es nicht, erst nach Entzug der aufschiebenden

Wirkung mit den entsprechenden Behörden Kontakt aufzunehmen

und den Betroffenen sodann ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs

im nachhinein vorzuwerfen, sie hätten sich nur ungenügend um eine

alternative Betreuungsmöglichkeit bemüht, weshalb auch kein priva-

tes Interesse am weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der

Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bestehe.

Nach dem Gesagten ist nicht dargetan, dass für den Entzug der

aufschiebenden Wirkung wichtige Gründe im Sinne von § 44 Abs. 1

VRPG vorliegen und zudem ein überwiegendes öffentliches Inte-

resse an der sofortigen Ausreise der Beschwerdeführerin besteht. Un-

ter diesen Umständen ist die aufschiebende Wirkung wiederherzu-

stellen und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin berech-

tigt ist, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzu-

warten.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 6 September 2006 Einsprache.

C. Mit Zwischenentscheid vom 13. September 2006 wies der

Rechtsdienst des Migrationsamtes den Antrag auf Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung der Einsprache ab.

D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. September

2006 (Posteingang am 15. September 2006) Beschwerde.

Aus den Erwägungen

II. 1. Gemäss § 44 Abs. 1 VRPG hat eine Beschwerde aufschie-

bende Wirkung, wenn nicht durch besondere Vorschrift oder aus

wichtigen Gründen in den angefochtenen Verfügungen und Entschei-

den selbst etwas anderes bestimmt wird. Das bedeutet, dass die im

Dispositiv der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen

Entscheids angeordnete Rechtsfolge keine Wirkung entfaltet; die

Wirksamkeit wird aufgeschoben. Die aufschiebende Wirkung ist ein

2006

Rekursgericht im Ausländerrecht

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notwendiges Institut des Prozessrechts, um wirksamen Rechtsschutz

zu gewährleisten. Indem die Durchsetzbarkeit der Verfügung im

Rechtsmittelverfahren gehemmt wird, kann verhindert werden, dass

durch den vorzeitigen Vollzug rechtliche oder tatsächliche Präjudi-

zien geschaffen werden. Die Entscheidungsfreiheit der Beschwerde-

instanz und die Realisierbarkeit des Verfahrensergebnisses werden

gewahrt (Michael Merker, Rz 5 und 6 zu § 44; Fritz Gygi, Bundes-

verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 242 f.).

2.1. Die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren ist

die Regel, ihr Entzug die Ausnahme. Das Gesetz will, dass das im

Interesse der Betroffenen eingerichtete Rechtsschutzverfahren nicht

durch vorzeitigen behördlichen Vollzug seines Sinnes beraubt wird.

Die Verwaltung kann ihre Anordnungen einseitig und verbindlich er-

lassen und vollstrecken; diese Vorrangstellung soll während der

Dauer des Beschwerdeverfahrens durch ein Gleichgewicht zwischen

Verwaltung und Rechtsuchenden abgelöst werden (AGVE 1988,

S. 415).

2.2. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kann durch die

verfügende Behörde im angefochtenen Entscheid (§ 44 Abs. 1

VRPG) oder durch die Rechtsmittelinstanz auf Antrag oder von Am-

tes wegen (§ 44 Abs. 2 VRPG) angeordnet werden. Voraussetzung

für den Entzug ist jedoch das Vorliegen wichtiger Gründe (§ 44

Abs. 1 VRPG). Dabei ist zu beachten, dass die Kriterien, an denen

die Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zu messen

sind, nicht identisch mit jenen sind, welche die angefochtene Verfü-

gung verursacht haben. Es ist somit nicht zulässig, den Entzug der

aufschiebenden Wirkung ausschliesslich mit denselben Argumenten

zu begründen, die zum Erlass der angefochtenen Verfügung geführt

haben. Da jede behördliche Anordnung im öffentlichen Interesse lie-

gen muss, reicht das öffentliche Interesse an der Anordnung selbst

nicht aus, sonst würde § 44 Abs. 1 VRPG (Grundsatz der aufschie-

benden Wirkung) keinen Sinn machen (Merker, Rz 29 zu § 44; Zwi-

schenentscheid des Rekursgerichts vom 21. August 1998,

BE.98.00042, E. 4c und Zwischenentscheid des Rekursgerichts vom

E. 9 April 1999, BE.99.00010, E. 4c). Der Umstand, dass eine Be-

schwerde offensichtlich nur geführt wird, um in den Genuss der auf-

schiebenden Wirkung zu gelangen, kann aber beim Entscheid über

den vorsorglichen Rechtsschutz berücksichtigt werden, wenn das An-

liegen des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos ist.

2006

Rekursgericht im Ausländerrecht

422

4. Im konkreten Fall ist der ursprünglichen Verfügung des

Migrationsamtes bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung

lediglich zu entnehmen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin

unterschriftlich versichert habe, die Beschwerdeführerin werde ord-

nungsgemäss ausreisen und kein Gesuch um Erteilung einer Aufent-

haltsbewilligung einreichen. Mit dem Entzug der aufschiebenden

Wirkung solle eine künstliche Verlängerung des Aufenthalts verhin-

dert und ein Missbrauch des Härtefallverfahrens bekämpft werden.

In ihrem Zwischenentscheid geht die Vorinstanz davon aus, es

bestehe ein grosses öffentliches Interesse, dass ausländische Besu-

cher nach Ablauf der bewilligten Aufenthaltsdauer die Schweiz um-

gehend verlassen würden. Im vorliegenden Fall gelte dies umso

mehr, als der Bruder versprochen habe, dass die Beschwerdeführerin

spätestens nach sechs Monaten wieder ausreisen und keine Verlänge-

rung beantragen werde. Dieses öffentliche Interesse überwiege die

privaten Interessen an der Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung, weil der Bruder der Beschwerdeführerin keine Beweismit-

tel beibringe oder benenne, die belegen würden, dass er im letzten

Halbjahr erfolglos alle zumutbaren Anstrengungen unternommen

habe, um die Kinderbetreuung anderweitig zu organisieren.

Weder die Erwägungen des Migrationsamtes noch diejenigen

der Vorinstanz stellen eine korrekte Interessenabwägung dar. Das

Migrationsamt erwähnt nicht einmal, dass die Beschwerdeführerin

private Interessen an einem vorübergehenden Verbleib in der

Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben könnte.

Demgegenüber spricht die Vorinstanz zwar davon, dass das öffentli-

che Interesse am Wegweisungsvollzug den privaten Interessen an der

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorgehe. Sie unter-

lässt es jedoch, die privaten Interessen zu benennen, geschweige

denn zu gewichten. Bei korrekter Abwägung der Interessen hätten

sich die Vorinstanzen zumindest mit der kurzfristigen Betreuungssi-

tuation der Kinder auseinandersetzen müssen. Erst danach hätte fest-

gestellt werden können, ob effektiv ein überwiegendes öffentliches

Interesse den Entzug der aufschiebenden Wirkung und damit die so-

fortige Ausreise gerechtfertigt bzw. verhältnismässig erscheinen

lässt.

2006

Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

423

Inwiefern die von der Vorinstanz angeführten Umstände über-

haupt einen wichtigen Grund im Sinne von § 44 VRPG darstellen,

wurde ebenfalls nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, nach-

dem die Beschwerdeführerin sich offenbar nichts hat zuschulden

kommen lassen. Nach Rücksprache mit den zuständigen Sozialbe-

hörden und Abklärung der aktuellen Familienverhältnisse (insbeson-

dere Arbeitssituation des Vaters der Kinder) wäre überdies zu prüfen

gewesen, ob ein weiterer zumindest vorübergehender Verbleib der

Beschwerdeführerin nicht auch geradezu im öffentlichen Interesse

liegt. Jedenfalls genügt es nicht, erst nach Entzug der aufschiebenden

Wirkung mit den entsprechenden Behörden Kontakt aufzunehmen

und den Betroffenen sodann ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs

im nachhinein vorzuwerfen, sie hätten sich nur ungenügend um eine

alternative Betreuungsmöglichkeit bemüht, weshalb auch kein priva-

tes Interesse am weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der

Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bestehe.

Nach dem Gesagten ist nicht dargetan, dass für den Entzug der

aufschiebenden Wirkung wichtige Gründe im Sinne von § 44 Abs. 1

VRPG vorliegen und zudem ein überwiegendes öffentliches Inte-

resse an der sofortigen Ausreise der Beschwerdeführerin besteht. Un-

ter diesen Umständen ist die aufschiebende Wirkung wiederherzu-

stellen und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin berech-

tigt ist, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzu-

warten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 22.09.2006 AGVE 2006 86 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 22.09.2006 AGVE 2006 86 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 22.09.2006 AGVE 2006 86

86 Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Erteilung einerAufenthaltsbewilligungUnzulässiger Entzug der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren, da keine wichtigen Gründe im Sinne von § 44 Abs. 1 VRPG vorliegen(Erw. II.).

AGVE 2006 86 S.418 2006 Rekursgericht im Ausländerrecht 418 [...] 86 Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Unzulässiger Entzug der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfah- ren, da keine wichtigen Gründe im Sinne von § 44 Abs. 1 VRPG vorliegen (Erw. II.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Septem- ber 2006 in Sachen M.C. betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2006.38). 2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 419 Sachverhalt A. Der Bruder der Beschwerdeführerin lebt mit Niederlassungs- bewilligung in der Schweiz und hat zwei Kinder (geb. 2004 und 2005). Nachdem seine Ehefrau und Mutter der Kinder unmittelbar nach der Geburt des zweiten Kindes verstarb, erteilte das Migrations- amt des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin die Bewilligung zu einem maximal sechsmonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz, damit diese für die beiden Kinder ihres Bruders sorgen konnte. Die Beschwerdeführerin reiste am 28. Januar 2006 in die Schweiz ein. Am 21. Juni 2006 ersuchte sie um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung und führte zur Begründung aus, die Situation habe sich in der Zwischenzeit noch nicht stabilisiert und die Kinder seien nach wie vor auf ihre Betreuung angewiesen. Mit Verfügung vom 17. August 2006 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab, ord- nete an, die Beschwerdeführerin habe die Schweiz bis zum 15. Sep- tember 2006 zu verlassen und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am

6. September 2006 Einsprache. C. Mit Zwischenentscheid vom 13. September 2006 wies der Rechtsdienst des Migrationsamtes den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache ab. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 14. September 2006 (Posteingang am 15. September 2006) Beschwerde. Aus den Erwägungen II. 1. Gemäss § 44 Abs. 1 VRPG hat eine Beschwerde aufschie- bende Wirkung, wenn nicht durch besondere Vorschrift oder aus wichtigen Gründen in den angefochtenen Verfügungen und Entschei- den selbst etwas anderes bestimmt wird. Das bedeutet, dass die im Dispositiv der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids angeordnete Rechtsfolge keine Wirkung entfaltet; die Wirksamkeit wird aufgeschoben. Die aufschiebende Wirkung ist ein 2006 Rekursgericht im Ausländerrecht 420 notwendiges Institut des Prozessrechts, um wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Indem die Durchsetzbarkeit der Verfügung im Rechtsmittelverfahren gehemmt wird, kann verhindert werden, dass durch den vorzeitigen Vollzug rechtliche oder tatsächliche Präjudi- zien geschaffen werden. Die Entscheidungsfreiheit der Beschwerde- instanz und die Realisierbarkeit des Verfahrensergebnisses werden gewahrt (Michael Merker, Rz 5 und 6 zu § 44; Fritz Gygi, Bundes- verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 242 f.). 2.1. Die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren ist die Regel, ihr Entzug die Ausnahme. Das Gesetz will, dass das im Interesse der Betroffenen eingerichtete Rechtsschutzverfahren nicht durch vorzeitigen behördlichen Vollzug seines Sinnes beraubt wird. Die Verwaltung kann ihre Anordnungen einseitig und verbindlich er- lassen und vollstrecken; diese Vorrangstellung soll während der Dauer des Beschwerdeverfahrens durch ein Gleichgewicht zwischen Verwaltung und Rechtsuchenden abgelöst werden (AGVE 1988, S. 415). 2.2. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kann durch die verfügende Behörde im angefochtenen Entscheid (§ 44 Abs. 1 VRPG) oder durch die Rechtsmittelinstanz auf Antrag oder von Am- tes wegen (§ 44 Abs. 2 VRPG) angeordnet werden. Voraussetzung für den Entzug ist jedoch das Vorliegen wichtiger Gründe (§ 44 Abs. 1 VRPG). Dabei ist zu beachten, dass die Kriterien, an denen die Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zu messen sind, nicht identisch mit jenen sind, welche die angefochtene Verfü- gung verursacht haben. Es ist somit nicht zulässig, den Entzug der aufschiebenden Wirkung ausschliesslich mit denselben Argumenten zu begründen, die zum Erlass der angefochtenen Verfügung geführt haben. Da jede behördliche Anordnung im öffentlichen Interesse lie- gen muss, reicht das öffentliche Interesse an der Anordnung selbst nicht aus, sonst würde § 44 Abs. 1 VRPG (Grundsatz der aufschie- benden Wirkung) keinen Sinn machen (Merker, Rz 29 zu § 44; Zwi- schenentscheid des Rekursgerichts vom 21. August 1998, BE.98.00042, E. 4c und Zwischenentscheid des Rekursgerichts vom

9. April 1999, BE.99.00010, E. 4c). In Übereinstimmung mit der Lehre und dem Bundesgericht geht auch das Rekursgericht davon 2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 421 aus, dass die Erfolgsaussichten im Hauptverfahren bei gewisser Ein- deutigkeit berücksichtigt werden dürfen (BGE 110 V 40 E. 5b S. 45, 105 V 266 E. 2 S. 268 f.; Gygi, S. 244; Merker, Rz 30 zu § 44; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 650; Zwi- schenentscheid des Rekursgerichts vom 21. August 1998, BE.98.00042, E. 3b). Allerdings wird eine zuverlässige Einschätzung des Prozessausgangs im Zeitpunkt des Entscheids des Rekursgerichts oder in dringlichen Fällen dessen Instruktionsrichters über die auf- schiebende Wirkung aufgrund der häufig noch nicht komplett vorlie- genden Akten gar nicht möglich sein. 2.3. Das Vorliegen wichtiger Gründe und die Notwendigkeit ei- ner Interessenabwägung sind auch im Beschwerdeverfahren zu beachten, wenn die Beschwerdeinstanz gestützt auf § 44 Abs. 2 VRPG die aufschiebende Wirkung entziehen will beziehungsweise ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder um Anordnung anderer vorsorglichen Massnahmen zu beurteilen hat (vgl. auch BGE 117 V 185 E. 2b S. 191). Hier wie dort kommt also dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung zu (vgl. auch Gerold Steinmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwal- tungsbeschwerdeverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren, ZBl 94 [1993] S. 150).

3. Wie das Rekursgericht bereits früher festhielt, ist der gene- relle Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der Pauschalbegrün- dung, andernfalls werde der Zweck des Fremdenrechts (Fernhaltung unerwünschter Personen, Verhinderung der Überfremdung, Stabili- sierung des Arbeitsmarkts und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit) durch systematisches Ausnützen der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel zumindest zeitweilig vereitelt, unzulässig (vgl. Zwi- schenentscheid des Rekursgerichts vom 21. August 1998, BE.98.00042, E. 4c und Zwischenentscheid des Rekursgerichts vom

9. April 1999, BE.99.00010, E. 4c). Der Umstand, dass eine Be- schwerde offensichtlich nur geführt wird, um in den Genuss der auf- schiebenden Wirkung zu gelangen, kann aber beim Entscheid über den vorsorglichen Rechtsschutz berücksichtigt werden, wenn das An- liegen des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos ist. 2006 Rekursgericht im Ausländerrecht 422

4. Im konkreten Fall ist der ursprünglichen Verfügung des Migrationsamtes bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung lediglich zu entnehmen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin unterschriftlich versichert habe, die Beschwerdeführerin werde ord- nungsgemäss ausreisen und kein Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung einreichen. Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung solle eine künstliche Verlängerung des Aufenthalts verhin- dert und ein Missbrauch des Härtefallverfahrens bekämpft werden. In ihrem Zwischenentscheid geht die Vorinstanz davon aus, es bestehe ein grosses öffentliches Interesse, dass ausländische Besu- cher nach Ablauf der bewilligten Aufenthaltsdauer die Schweiz um- gehend verlassen würden. Im vorliegenden Fall gelte dies umso mehr, als der Bruder versprochen habe, dass die Beschwerdeführerin spätestens nach sechs Monaten wieder ausreisen und keine Verlänge- rung beantragen werde. Dieses öffentliche Interesse überwiege die privaten Interessen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil der Bruder der Beschwerdeführerin keine Beweismit- tel beibringe oder benenne, die belegen würden, dass er im letzten Halbjahr erfolglos alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um die Kinderbetreuung anderweitig zu organisieren. Weder die Erwägungen des Migrationsamtes noch diejenigen der Vorinstanz stellen eine korrekte Interessenabwägung dar. Das Migrationsamt erwähnt nicht einmal, dass die Beschwerdeführerin private Interessen an einem vorübergehenden Verbleib in der Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens haben könnte. Demgegenüber spricht die Vorinstanz zwar davon, dass das öffentli- che Interesse am Wegweisungsvollzug den privaten Interessen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorgehe. Sie unter- lässt es jedoch, die privaten Interessen zu benennen, geschweige denn zu gewichten. Bei korrekter Abwägung der Interessen hätten sich die Vorinstanzen zumindest mit der kurzfristigen Betreuungssi- tuation der Kinder auseinandersetzen müssen. Erst danach hätte fest- gestellt werden können, ob effektiv ein überwiegendes öffentliches Interesse den Entzug der aufschiebenden Wirkung und damit die so- fortige Ausreise gerechtfertigt bzw. verhältnismässig erscheinen lässt. 2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 423 Inwiefern die von der Vorinstanz angeführten Umstände über- haupt einen wichtigen Grund im Sinne von § 44 VRPG darstellen, wurde ebenfalls nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, nach- dem die Beschwerdeführerin sich offenbar nichts hat zuschulden kommen lassen. Nach Rücksprache mit den zuständigen Sozialbe- hörden und Abklärung der aktuellen Familienverhältnisse (insbeson- dere Arbeitssituation des Vaters der Kinder) wäre überdies zu prüfen gewesen, ob ein weiterer zumindest vorübergehender Verbleib der Beschwerdeführerin nicht auch geradezu im öffentlichen Interesse liegt. Jedenfalls genügt es nicht, erst nach Entzug der aufschiebenden Wirkung mit den entsprechenden Behörden Kontakt aufzunehmen und den Betroffenen sodann ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs im nachhinein vorzuwerfen, sie hätten sich nur ungenügend um eine alternative Betreuungsmöglichkeit bemüht, weshalb auch kein priva- tes Interesse am weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bestehe. Nach dem Gesagten ist nicht dargetan, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung wichtige Gründe im Sinne von § 44 Abs. 1 VRPG vorliegen und zudem ein überwiegendes öffentliches Inte- resse an der sofortigen Ausreise der Beschwerdeführerin besteht. Un- ter diesen Umständen ist die aufschiebende Wirkung wiederherzu- stellen und es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin berech- tigt ist, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzu- warten.