83 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Recht auf Achtung desFamilienlebens gemäss Art. 8 EMRKEingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut i.c. verneint, dader Betroffene noch über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt(Erw. II./5.).
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. Oktober 2000 in die
Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 5. April 2001
lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für
Migration [BFM]) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz
weg. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar erschien, ord-
nete das BFM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers an.
Am 30. November 2003 kam die Tochter des Beschwerdefüh-
rers zur Welt, welche er am 22. April 2004 als sein Kind anerkannte.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 ersuchte der Beschwerde-
führer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2005 verweigerte das Migrations-
amt, Sektion Einreise und Arbeit, dem Beschwerdeführer die Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung.
B. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhob der Be-
schwerdeführer Einsprache.
Mit Verfügung vom 16. August 2005 hob das BFM die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und wies ihn an, bis
11. Oktober 2005 die Schweiz zu verlassen. Dagegen reichte der Be-
schwerdeführer am 15. September 2005 Beschwerde bei der schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) ein.
Am 29. August 2005 wies der Rechtsdienst des Migrationsam-
tes (Vorinstanz) die Einsprache des Beschwerdeführers ab.
2006
Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts
407
C. Mit Eingabe vom 10. November 2005 erhob der Beschwer-
deführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde.
Aus den Erwägungen
II. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Weigerung der Vorinstanz, das
Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilli-
gung dem zuständigen Bundesamt für Migration zur Zustimmung zu
unterbreiten, vor Art. 8 EMRK standhält.
5.2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienle-
bens. Grundsätzlich umfasst der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ne-
ben der eigentlichen Kernfamilie (Beziehungen zwischen Ehegatten
sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern) auch die Bezie-
hung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern sowie die Bezie-
hung zwischen Geschwistern. In ausländerrechtlichen Fällen gewähr-
leistet Art. 8 Ziff. 1 EMRK gemäss der Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte das Familienleben ausser-
halb der Kernfamilie jedoch nur dann, wenn eine faktische Familien-
einheit vorliegt, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit auf-
weist, die über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausgehen
(vgl. hierzu Niccolò Raselli / Cristina Hausammann, in: Ueber-
sax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Rz. 13.65).
Der Beschwerdeführer hat eine Tochter, welche Schweizer Bür-
gerin ist und mit der er eine - wenn auch beschränkte - Beziehung
unterhält. Es liegt damit ein durch Art. 8 Ziffer 1 EMRK geschütztes
Familienleben vor.
5.3. Fraglich ist, ob die Weigerung der Vorinstanz, das Gesuch
des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilligung dem
zuständigen Bundesamt für Migration zur Zustimmung zu unterbrei-
ten, den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert.
Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wurde im Au-
gust 2005 aufgehoben, wogegen er bei der ARK Beschwerde ein-
reichte. Der entsprechende Entscheid der ARK steht noch aus, wobei
der Beschwerdeführer berechtigt ist, das Verfahren in der Schweiz
abzuwarten. Er verfügt damit (noch) über eine Aufenthaltsberechti-
2006
Rekursgericht im Ausländerrecht
408
gung in der Schweiz und kann die Beziehung zu seiner Tochter trotz
des abschlägigen Entscheides der Vorinstanz im bisherigen Umfang
pflegen. Sein durch Art. 8 EMRK grundsätzlich geschütztes Famili-
enleben wird damit nicht tangiert, weshalb sich eine weitergehende
Prüfung erübrigt. Es wird Aufgabe der ARK sein, eine allfällige Ver-
letzung von Art. 8 EMRK mit zu berücksichtigen.
Festzuhalten bleibt, dass aus Art. 8 EMRK kein Recht auf eine
bestimmte Bewilligungsart abgeleitet werden kann. Entscheidend ist
allein, dass - was vorliegend der Fall ist - der Ausländer faktisch die
Möglichkeit hat, das Verhältnis zu seinen Familienangehörigen in an-
gemessener Weise zu pflegen, wozu mit Blick auf Art. 8 EMRK jede
Anwesenheitsberechtigung - insbesondere auch eine vorläufige Auf-
nahme - genügt, welche dies zulässt (vgl. BGE 126 II 335, E. 3a, mit
Hinweisen).
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Schutzbereich von
Art. 8 Ziffer 1 EMRK im vorliegenden Fall nicht tangiert ist und
kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK vorliegt.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 Oktober 2005 die Schweiz zu verlassen. Dagegen reichte der Be-
schwerdeführer am 15. September 2005 Beschwerde bei der schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) ein.
Am 29. August 2005 wies der Rechtsdienst des Migrationsam-
tes (Vorinstanz) die Einsprache des Beschwerdeführers ab.
2006
Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts
407
C. Mit Eingabe vom 10. November 2005 erhob der Beschwer-
deführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde.
Aus den Erwägungen
II. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Weigerung der Vorinstanz, das
Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilli-
gung dem zuständigen Bundesamt für Migration zur Zustimmung zu
unterbreiten, vor Art. 8 EMRK standhält.
5.2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienle-
bens. Grundsätzlich umfasst der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ne-
ben der eigentlichen Kernfamilie (Beziehungen zwischen Ehegatten
sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern) auch die Bezie-
hung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern sowie die Bezie-
hung zwischen Geschwistern. In ausländerrechtlichen Fällen gewähr-
leistet Art. 8 Ziff. 1 EMRK gemäss der Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte das Familienleben ausser-
halb der Kernfamilie jedoch nur dann, wenn eine faktische Familien-
einheit vorliegt, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit auf-
weist, die über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausgehen
(vgl. hierzu Niccolò Raselli / Cristina Hausammann, in: Ueber-
sax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Rz. 13.65).
Der Beschwerdeführer hat eine Tochter, welche Schweizer Bür-
gerin ist und mit der er eine - wenn auch beschränkte - Beziehung
unterhält. Es liegt damit ein durch Art. 8 Ziffer 1 EMRK geschütztes
Familienleben vor.
5.3. Fraglich ist, ob die Weigerung der Vorinstanz, das Gesuch
des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilligung dem
zuständigen Bundesamt für Migration zur Zustimmung zu unterbrei-
ten, den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert.
Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wurde im Au-
gust 2005 aufgehoben, wogegen er bei der ARK Beschwerde ein-
reichte. Der entsprechende Entscheid der ARK steht noch aus, wobei
der Beschwerdeführer berechtigt ist, das Verfahren in der Schweiz
abzuwarten. Er verfügt damit (noch) über eine Aufenthaltsberechti-
2006
Rekursgericht im Ausländerrecht
408
gung in der Schweiz und kann die Beziehung zu seiner Tochter trotz
des abschlägigen Entscheides der Vorinstanz im bisherigen Umfang
pflegen. Sein durch Art. 8 EMRK grundsätzlich geschütztes Famili-
enleben wird damit nicht tangiert, weshalb sich eine weitergehende
Prüfung erübrigt. Es wird Aufgabe der ARK sein, eine allfällige Ver-
letzung von Art. 8 EMRK mit zu berücksichtigen.
Festzuhalten bleibt, dass aus Art. 8 EMRK kein Recht auf eine
bestimmte Bewilligungsart abgeleitet werden kann. Entscheidend ist
allein, dass - was vorliegend der Fall ist - der Ausländer faktisch die
Möglichkeit hat, das Verhältnis zu seinen Familienangehörigen in an-
gemessener Weise zu pflegen, wozu mit Blick auf Art. 8 EMRK jede
Anwesenheitsberechtigung - insbesondere auch eine vorläufige Auf-
nahme - genügt, welche dies zulässt (vgl. BGE 126 II 335, E. 3a, mit
Hinweisen).
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Schutzbereich von
Art. 8 Ziffer 1 EMRK im vorliegenden Fall nicht tangiert ist und
kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK vorliegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 22.09.2006 AGVE 2006 83 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 22.09.2006 AGVE 2006 83 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 22.09.2006 AGVE 2006 83
83 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Recht auf Achtung desFamilienlebens gemäss Art. 8 EMRKEingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut i.c. verneint, dader Betroffene noch über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt(Erw. II./5.).
AGVE 2006 83 S.406 2006 Rekursgericht im Ausländerrecht 406 83 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsgut i.c. verneint, da der Betroffene noch über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt (Erw. II./5.). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 22. Septem- ber 2006 in Sachen A.N. betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (1-BE.2005.57). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer reiste am 29. Oktober 2000 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 5. April 2001 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration [BFM]) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar erschien, ord- nete das BFM gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerde- führers an. Am 30. November 2003 kam die Tochter des Beschwerdefüh- rers zur Welt, welche er am 22. April 2004 als sein Kind anerkannte. Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 ersuchte der Beschwerde- führer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 7. Juli 2005 verweigerte das Migrations- amt, Sektion Einreise und Arbeit, dem Beschwerdeführer die Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung. B. Gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhob der Be- schwerdeführer Einsprache. Mit Verfügung vom 16. August 2005 hob das BFM die vorläu- fige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und wies ihn an, bis
11. Oktober 2005 die Schweiz zu verlassen. Dagegen reichte der Be- schwerdeführer am 15. September 2005 Beschwerde bei der schwei- zerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Am 29. August 2005 wies der Rechtsdienst des Migrationsam- tes (Vorinstanz) die Einsprache des Beschwerdeführers ab. 2006 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 407 C. Mit Eingabe vom 10. November 2005 erhob der Beschwer- deführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde. Aus den Erwägungen II. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob die Weigerung der Vorinstanz, das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilli- gung dem zuständigen Bundesamt für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten, vor Art. 8 EMRK standhält. 5.2. Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienle- bens. Grundsätzlich umfasst der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ne- ben der eigentlichen Kernfamilie (Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern) auch die Bezie- hung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern sowie die Bezie- hung zwischen Geschwistern. In ausländerrechtlichen Fällen gewähr- leistet Art. 8 Ziff. 1 EMRK gemäss der Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte das Familienleben ausser- halb der Kernfamilie jedoch nur dann, wenn eine faktische Familien- einheit vorliegt, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit auf- weist, die über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausgehen (vgl. hierzu Niccolò Raselli / Cristina Hausammann, in: Ueber- sax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Rz. 13.65). Der Beschwerdeführer hat eine Tochter, welche Schweizer Bür- gerin ist und mit der er eine - wenn auch beschränkte - Beziehung unterhält. Es liegt damit ein durch Art. 8 Ziffer 1 EMRK geschütztes Familienleben vor. 5.3. Fraglich ist, ob die Weigerung der Vorinstanz, das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilligung dem zuständigen Bundesamt für Migration zur Zustimmung zu unterbrei- ten, den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wurde im Au- gust 2005 aufgehoben, wogegen er bei der ARK Beschwerde ein- reichte. Der entsprechende Entscheid der ARK steht noch aus, wobei der Beschwerdeführer berechtigt ist, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten. Er verfügt damit (noch) über eine Aufenthaltsberechti- 2006 Rekursgericht im Ausländerrecht 408 gung in der Schweiz und kann die Beziehung zu seiner Tochter trotz des abschlägigen Entscheides der Vorinstanz im bisherigen Umfang pflegen. Sein durch Art. 8 EMRK grundsätzlich geschütztes Famili- enleben wird damit nicht tangiert, weshalb sich eine weitergehende Prüfung erübrigt. Es wird Aufgabe der ARK sein, eine allfällige Ver- letzung von Art. 8 EMRK mit zu berücksichtigen. Festzuhalten bleibt, dass aus Art. 8 EMRK kein Recht auf eine bestimmte Bewilligungsart abgeleitet werden kann. Entscheidend ist allein, dass - was vorliegend der Fall ist - der Ausländer faktisch die Möglichkeit hat, das Verhältnis zu seinen Familienangehörigen in an- gemessener Weise zu pflegen, wozu mit Blick auf Art. 8 EMRK jede Anwesenheitsberechtigung - insbesondere auch eine vorläufige Auf- nahme - genügt, welche dies zulässt (vgl. BGE 126 II 335, E. 3a, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziffer 1 EMRK im vorliegenden Fall nicht tangiert ist und kein Verstoss gegen Art. 8 EMRK vorliegt.