78 Ausschaffungshaft; HaftbeendigungsgrundAusschaffungshaft: Keine Haftentlassung nach vorläufiger Aussetzungdes Vollzugs der Ausschaffung.Die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung durch die fürden Wegweisungsentscheid zuständige Behörde führt in der Regel nichtzu einer Haftentlassung (Erw....
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Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 11.05.2006 AGVE 2006 78 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 11.05.2006 AGVE 2006 78 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 11.05.2006 AGVE 2006 78
78 Ausschaffungshaft; HaftbeendigungsgrundAusschaffungshaft: Keine Haftentlassung nach vorläufiger Aussetzungdes Vollzugs der Ausschaffung.Die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung durch die fürden Wegweisungsentscheid zuständige Behörde führt in der Regel nichtzu einer Haftentlassung (Erw....
AGVE 2006 78 S.377 2006 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 377 [...] 78 Ausschaffungshaft; Haftbeendigungsgrund Ausschaffungshaft: Keine Haftentlassung nach vorläufiger Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung. Die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Ausschaffung durch die für den Wegweisungsentscheid zuständige Behörde führt in der Regel nicht zu einer Haftentlassung (Erw. II./3.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
11. Mai 2006 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Y. I. M. betreffend Haftüberprüfung (1-HA.2006.19). 2006 Rekursgericht im Ausländerrecht 378 Aus den Erwägungen II. 3. Der Gesuchsteller reichte am 19. April 2006 beim Bundes- amt für Migration (BFM) ein Wiedererwägungsgesuch ein und bean- tragte, es sei von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen und der Gesuchsteller sei vorläufig aufzunehmen. Hierauf setzte das BFM am 26. April 2006 aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme einstweilen aus und ersuchte das Migrationsamt des Kantons Aargau, die Wegweisung vorderhand nicht zu vollziehen. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der Vollzug der Weg- weisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Dabei ist die Frage zu klären, ob die Durchführbarkeit der Aus- schaffung innert absehbarer Frist mit überwiegender Wahrscheinlich- keit zu verneinen oder zu bejahen ist. Vorab ist festzuhalten, dass der Umstand der vorläufigen Aus- setzung der Wegweisung durch das BFM die Ausschaffung nicht als undurchführbar erscheinen lässt. Für die Undurchführbarkeit der Ent- fernungsmassnahme müssen triftige Gründe sprechen, oder es muss praktisch feststehen, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzli- chen Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 125 II 217 E.2; 122 II 148 E.3, S. 152 f.). Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Ausschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen bzw. deren Vollzug nicht absehbar erscheint, obwohl die Identität bzw. Nationalität des Ausländers belegt ist beziehungsweise keine An- haltspunkte vorliegen, an der angeblichen Herkunft zu zweifeln (BGE 127 II 168 E.2c, S. 172). Im vorliegenden Fall ist gemäss Fax des BFM an das Migra- tionsamt des Kantons Aargau vom 10. Mai 2006 trotz der bekannten Unruhen im Tschad durch das BFM keine generelle Aussetzung von Rückschaffungen in den Tschad verfügt worden. Solange die Weg- weisung des Gesuchstellers durch das BFM oder die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) nicht wiedererwägungsweise aufge- hoben wird, ist deshalb nach wie vor mit einer Ausschaffung des Ge- suchstellers innert absehbarer Zeit zu rechnen, auch wenn das Wie- dererwägungsgesuch die Ausschaffung zweifellos verzögern wird. 2006 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 379 Der Vollzug der Wegweisung ist damit im heutigen Zeitpunkt weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen undurchführ- bar.