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AGVE 2006 71

Aargau · 2006-09-05 · Deutsch AG

II. Erschliessungsabgaben71 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauGdert entweder eine anfechtbare Übernahmeverfügung oder zumindest objektive Anhaltspunkte, die eindeutig auf eine konkludenteÜbernahme der Privatleitung durch das Gemeinwesen schliessen lassen (Erw. 3.1.2.4.2.)zulasten der Schmutzwasserleitung...

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Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 05.09.2006 AGVE 2006 71 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 05.09.2006 AGVE 2006 71 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 05.09.2006 AGVE 2006 71

II. Erschliessungsabgaben71 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauGdert entweder eine anfechtbare Übernahmeverfügung oder zumindest objektive Anhaltspunkte, die eindeutig auf eine konkludenteÜbernahme der Privatleitung durch das Gemeinwesen schliessen lassen (Erw. 3.1.2.4.2.)zulasten der Schmutzwasserleitung...

AGVE 2006 71 S.355 2006 Erschliessungsabgaben 355 II. Erschliessungsabgaben 71 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG - Der Wechsel von einer privaten zu einer öffentlichen Leitung erfor- dert entweder eine anfechtbare Übernahmeverfügung oder zumin- dest objektive Anhaltspunkte, die eindeutig auf eine konkludente Übernahme der Privatleitung durch das Gemeinwesen schliessen las- sen (Erw. 3.1.2.4.2.) - Grundsätzlich ist eine pauschale Kostenverteilung von 50-70 % zulasten der Schmutzwasserleitung und von 30-50 % zulasten der Sauberwasserleitung zulässig (Erw. 3.2.4.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom

5. September 2006 in Sachen D., B. und B. gegen Einwohnergemeinde O. Aus den Erwägungen 3.1.2.4.2. (...) zu unterscheiden ist die Frage, ob für eine privat erstellte Abwasserleitung, an die mehrere Liegenschaften ange- schlossen sind, eine Übernahmepflicht der Gemeinde besteht. Entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführer (...) bewirkt der An- schluss mehrerer Liegenschaften nicht, dass aus einem privaten Hausanschluss eo ipso eine öffentliche Leitung wird. Erforderlich sind in jedem Fall entweder eine anfechtbare Übernahmeverfügung der Gemeinde oder zumindest objektive Anhaltspunkte, die eindeutig auf eine konkludente Übernahme der Privatleitung durch das Gemeinwesen schliessen lassen. Eine solche Übernahmeverfügung fehlt und eine konkludente Übernahme ist nicht erkennbar. Daran vermag auch der Hinweis auf den Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt nichts zu ändern. Dort wird zwar für das Baugebiet festgehalten, dass ab dem Anschluss von zwei Gebäuden die Abwasserleitungen als 2006 Schätzungskommission nach Baugesetz 356 öffentliche Leitungen zu erstellen sind. Weicht die Gemeinde aber im Rahmen der ihr gewährten Gemeindeautonomie von diesem Grund- satz ab und lässt auch Leitungen mit mehreren Anschlüssen von Pri- vatpersonen erstellen, so bleiben diese Leitungen ohne entsprechende Übernahmeverfügung im Privateigentum. Jedoch kommt der Richtli- nie im Ordner Siedlungsentwässerung eine wesentliche Bedeutung zu bei der Beurteilung der Frage, ob und wie weit eine private Lei- tung auf entsprechende Begehren hin vom Gemeinwesen übernom- men werden muss (Übernahmepflicht gemäss § 37 BauG und gemäss § 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Ge- wässerschutzgesetz [EG GSchG; SAR 761.100] vom 11. Januar 1977). (...) 3.2.4. Die Fachrichter der Schätzungskommission sind der An- sicht, dass neben einer exakten Einzelkostenzuweisung zur erstellten Schmutz- bzw. Sauberwasserleitung auch eine Pauschalierung zuläs- sig sein muss. Zum einen rechtfertigt sich dies deshalb, weil die Ab- wasserbeseitigung (Schmutz- und Sauberwasser) aus planerischer Sicht regelmässig als ein Werk verstanden wird. Zum anderen sind Schematisierungen im Beitragsrecht unvermeidbar und zulässig (...). Dies soll auch für die Kostenaufteilung zwischen Schmutz- und Sau- berwasserleitungssystem gelten. Sachlich ist die ungleiche Verteilung der Baukosten auf die Schmutz- und Sauberwasserleitung gerechtfertigt, wenn der Graben für die Schmutzwasserleitung tiefer liegt als jener für die Sauberwas- serleitung. Dies ist regelmässig der Fall, weil die Schmutzwasserlei- tung für einen Kelleranschluss tiefer liegen muss als die Sauberwas- serleitung. Die Fachrichter sind daher der Auffassung, dass grund- sätzlich eine pauschale Kostenverteilung von 50-70 % zulasten der Schmutzwasserleitung und von 30-50 % zulasten der Sauberwas- serleitung sachlich gerechtfertigt und mit Rücksicht auf das Ermes- sen der Gemeinde ohne weiteres zulässig ist. Abweichungen von diesem Rahmen seien denkbar, müssten aber aus zusätzlichen, sach- lich haltbaren Gründen gerechtfertigt sein. Das Gericht schliesst sich dieser fachrichterlichen Meinung an.