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AGVE 2006 7

Aargau · 2006-02-03 · Deutsch AG

7 § 176 ZPO; Prozessüberweisung und KostenfolgenHält der Kläger an der Zuständigkeit des von ihm angegangenen Richtersfest, ist über die Zuständigkeitsfrage urteilsmässig zu befinden und es ergeht im Falle der Unzuständigkeit ein formeller und kostenpflichtigerNichteintretensentscheid.

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Aargau Obergericht/Handelsgericht 03.02.2006 AGVE 2006 7 Argovie Obergericht/Handelsgericht 03.02.2006 AGVE 2006 7 Argovia Obergericht/Handelsgericht 03.02.2006 AGVE 2006 7

7 § 176 ZPO; Prozessüberweisung und KostenfolgenHält der Kläger an der Zuständigkeit des von ihm angegangenen Richtersfest, ist über die Zuständigkeitsfrage urteilsmässig zu befinden und es ergeht im Falle der Unzuständigkeit ein formeller und kostenpflichtigerNichteintretensentscheid.

AGVE 2006 7 S.41 2006 Zivilprozessrecht 41 [...] 7 § 176 ZPO; Prozessüberweisung und Kostenfolgen Hält der Kläger an der Zuständigkeit des von ihm angegangenen Richters fest, ist über die Zuständigkeitsfrage urteilsmässig zu befinden und es er- geht im Falle der Unzuständigkeit ein formeller und kostenpflichtiger Nichteintretensentscheid. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 27. Februar 2006, i.S. K.K. ca. V.S. AG Aus den Erwägungen 2.2. Gemäss § 176 Abs. 1 ZPO wird der Prozess bei fehlender Zuständigkeit auf Antrag des Klägers ohne Unterbrechung der Rechtshängigkeit dem von ihm als zuständig bezeichneten Richter überwiesen, sofern dieser nicht offensichtlich unzuständig ist. Mit dieser Bestimmung soll der Verzögerung und Verteuerung des Pro- zesses durch Zuständigkeitsstreitigkeiten vorgebeugt werden (Büh- ler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessord- nung, 2. Aufl., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 1 zu § 176 ZPO). Eine Prozessüberweisung an den zuständigen Richter erfolgt jedoch nur auf Antrag des Klägers (AGVE 1994, S. 95). Hält der Kläger demgegenüber - sei es auf Anfrage des Instruktionsrich- ters nach § 173 Abs. 2 ZPO, sei es auf Bestreitung der Zuständigkeit durch den Beklagten - an der Zuständigkeit des von ihm angegange- nen Richters fest, ist über die Zuständigkeitsfrage urteilsmässig zu befinden und ergeht im Falle der Unzuständigkeit ein formeller 2006 Obergericht 42 Nichteintretensentscheid (Urteil der 1. Zivilkammer des Obergerichts vom 12. Juni 1998, OR.98.00027; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 10 zu § 176 ZPO). Mit diesem Prozessurteil (§ 273 ZPO) sind auch die Kosten zu verlegen (§ 121 Abs. 1 ZPO). 2.3. An der Vermittlungsverhandlung vom 7. Dezember 2004 erhob die Beklagte rechtzeitig die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts Lenzburg (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 2 f. zu § 373 ZPO). Ein aufgrund der umstrittenen örtlichen Zuständig- keit vom Gericht unterbreiteter Vergleichsvorschlag wurde vom Klä- ger abgelehnt. Die folgenden Rechtsschriften beschränkten sich ge- mäss richterlicher Anordnung auf die Frage der örtlichen Zuständig- keit. Der Kläger beantragte replicando nur im Eventualbegehren die kostenlose Überweisung ans Arbeitsgericht Zürich. In seinem Haupt- antrag verlangte er die Feststellung der Zuständigkeit des angerufe- nen Arbeitsgerichts unter Kostenfolge für die Beklagte. Aufgrund dieses Hauptantrages und des fortgeschrittenen Verfahrens hatte die Vorinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels und Durchführung der Hauptverhandlung urteilsmässig über die Zuständigkeitsfrage zu befinden. Im alsdann ausgefällten Endentscheid in der Form eines Prozessurteils (Nichteintretensentscheid) hat sie demnach zu Recht einen Kostenentscheid gefällt.