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AGVE 2006 63

Aargau · 2005-08-11 · Deutsch AG

63 Grundstückgewinnsteuer; Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung (§ 98Abs. 1 StG).werden, wenn sowohl das veräusserte als auch das ersatzbeschaffteObjekt dauernd und ausschliesslich selbst zu Wohnzwecken genutztwurde bzw. wird und für die Zeit des Selbstbewohnens dieser Liegenschaften von der den Steueraufschub...

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Aargau Steuerrekursgericht 15.11.2006 AGVE 2006 63 Argovie Steuerrekursgericht 15.11.2006 AGVE 2006 63 Argovia Steuerrekursgericht 15.11.2006 AGVE 2006 63

63 Grundstückgewinnsteuer; Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung (§ 98Abs. 1 StG).werden, wenn sowohl das veräusserte als auch das ersatzbeschaffteObjekt dauernd und ausschliesslich selbst zu Wohnzwecken genutztwurde bzw. wird und für die Zeit des Selbstbewohnens dieser Liegenschaften von der den Steueraufschub...

AGVE 2006 63 S.309 2006 Kantonale Steuern 309 [...] 63 Grundstückgewinnsteuer; Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung (§ 98 Abs. 1 StG). - Ein Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung kann nur gewährt werden, wenn sowohl das veräusserte als auch das ersatzbeschaffte 2006 Steuerrekursgericht 310 Objekt dauernd und ausschliesslich selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde bzw. wird und für die Zeit des Selbstbewohnens dieser Lie- genschaften von der den Steueraufschub beanspruchenden Person deren Eigenmietwert versteuert wird.

15. November 2006 in Sachen R.E., 3-RV.2006.55/K 9285 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Mit Kaufvertrag vom 22. August 1997 kaufte der Rekurrent von A.H. die Liegenschaft GB Sch. Nr. 930 zum Preis von pauschal Fr. 300'000.--. Mit Kaufvertrag vom 24. September/1. Oktober 2002 verkaufte er diese Liegenschaft für pauschal Fr. 420'000.-- an die X. 2.2. Mit Verfügung vom 11. August 2005 veranlagte die Steuer- kommission Sch. den Rekurrenten zu einem steuerbaren Grundstück- gewinn von Fr. 69'196.-- (Veräusserungserlös Fr. 420'000.-- ./. Er- werbspreis Fr. 300'000.-- ./. Aufwendungen Fr. 50'804.--), was bei einer massgebenden Besitzesdauer von 6 Jahren und einem Steuer- satz von 30 % einen Steuerbetrag von Fr. 20'758.-- ergab. Der Rekur- rent beantragt einen Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung (Bau des heute von ihm selbstbewohnten Einfamilienhauses in D.) im Sinne von § 98 StG. Die Vorinstanz hat keinen Steueraufschub ge- währt, weil der Rekurrent seit dem 1. April 1989 bis zum Wegzug nach D. in S. angemeldet war und keine Absicht des dauernden Ver- bleibens in der Liegenschaft in Sch. bestanden habe. 3. 3.1. Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen an solchen unterliegen der Grundstück- gewinnsteuer (§ 95 StG). Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Be- gehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung oder Beteiligung mit Sonder- nutzungsrecht), soweit der dabei erzielte Erlös innert 1 Jahr vor oder 3 Jahren nach der Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer 2006 Kantonale Steuern 311 gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird (§ 98 Abs. 1 StG). 3.2. Der Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung setzt u.a. voraus, dass sowohl das veräusserte als auch das ersatzbeschaffte Objekt dauernd und ausschliesslich selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde bzw. wird. Selbstgenutzt ist eine Wohnliegenschaft, wenn sie deren Eigentümer(in) allein oder zusammen mit einer Partne- rin/einem Partner oder der eigenen Familie tatsächlich selber be- wohnt. In der Literatur und Rechtsprechung wird die Meinung ver- treten, dass der Steuerpflichtige am Ort der,,alten" und der,,neuen" Liegenschaft seinen zivil- bzw. steuerrechtlichen Wohnsitz gehabt haben bzw. haben muss (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,

2. Auflage, Muri-Bern 2004, § 98 StG N 6; F. Richner/W. Frei/ S. Kaufmann/H.U. Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, § 216 N 324 und 331 f.; StE 2002 B 42.38 Nr. 21; vgl. auch Luzerner Steuerbuch, Bd. 3, Wei- sungen GGStG, § 4 Abs. 1 Ziff. 7 N 44 ff.). Das Selbstbewohnen beider Liegenschaften berechtigt aber noch nicht zur Gewährung ei- nes Steueraufschubs. Weil gemäss § 30 Abs. 1 lit. b StG der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die der steuer- pflichtigen Person auf Grund von Eigentum oder eines unentgeltli- chen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbar ist, setzt die Gewährung eines Steueraufschubs gemäss § 98 StG immer auch voraus, dass für die Zeit des Selbstbewohnens der Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft von der den Steueraufschub beanspruchenden Person versteuert wird. 3.3. Der Rekurrent war gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Vorinstanz seit dem 1. April 1989 in S. angemeldet. Dort hatte er seither eine Wohnung am G.-weg 3 gemietet, welche er per 30. September 2005 kündigte, da er ab Herbst 2005 sein neu er- stelltes Haus in D. bewohnt (vgl.,,Kündigung der Mietwohnung" vom 20. Juni 2005). Der Rekurrent wurde seit dem Zuzug in S. bis zu seinem Wegzug nach D. immer in S. besteuert, ohne dass er je da- gegen opponiert hätte. Diese Tatsachen sprechen für einen ständigen Wohnsitz des Rekurrenten in S. und gegen ein Selbstbewohnen der Liegenschaft in Sch. 2006 Steuerrekursgericht 312 Der Rekurrent wendet dagegen ein, er habe ab März 2002 das Erdgeschoss seiner Liegenschaft in Sch. bewohnt, mit der Absicht, nach Beendigung des Umbaus das ganze Zweifamilienhaus zu bezie- hen, sein Büro in S. in das Obergeschoss zu zügeln und erst dann die Schriften in Sch. zu hinterlegen. Selbst wenn das zutreffen sollte, was offen gelassen werden kann, könnte dem Rekurrenten betreffend dem Verkauf der Liegenschaft in Sch. kein Steueraufschub gemäss § 98 StG gewährt werden, denn er hat es unterlassen, in der Steuerer- klärung 2002 für den Zeitraum, in welchem er angeblich die Liegen- schaft in Sch. selbstbewohnte, einen Eigenmietwert zu deklarieren (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung 2002, Ziff. 6.1 [Eigenmietwert Eigenheim]) bzw. die Veranlagungsbehörde um die Festsetzung eines Eigenmietwertes zu ersuchen, weil mit der Neuschätzung vom

8. Januar 1999 (wegen damals fehlendem Selbstbewohnen) kein Ei- genmietwert eröffnet wurde. Da der Rekurrent dies unterlassen hat (was ein weiteres Indiz gegen ein Selbstbewohnen ist), wurde bei ihm im Jahr 2002 für die Liegenschaft in Sch. kein Eigenmietwert besteuert. Bei den vom Rekurrenten im Jahr 2002 (fälschlicherweise als Eigenmietwert) deklarierten Fr. 7'200.-- handelt es sich um die jährlichen Mietzinseinnahmen für die vermietete 3 ½-Zimmerwoh- nung, welche sich in der fraglichen Liegenschaft in Sch. befunden hat (vgl. dazu den,,Fragebogen für vermietete Liegenschaften" vom

22. Mai 1998 sowie das,,Liegenschaftsverzeichnis" der Veranla- gungsperiode 1999/2000, in welchem der Rekurrent die Fr. 7'200.-- [bzw. für das Erwerbsjahr 1997 anteilig Fr. 2'400.--] korrekt als,,Mietzinseinnahmen Liegenschaft" deklarierte). Sie wurden von der Vorinstanz richtigerweise als Mietzinseinnahmen besteuert. 3.4. Zusammenfassend kommt das Steuerrekursgericht zum Schluss, dass dem Rekurrenten kein Steueraufschub im Sinne von § 98 StG zu gewähren ist, weil die Liegenschaft in Sch. infolge feh- lender Deklaration und Besteuerung eines Eigenmietwertes aus steu- errechtlicher Sicht nicht als selbstbewohnt gilt.