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AGVE 2006 6

Aargau · 2006-06-03 · Deutsch AG

6 § 171 ZPO; VereinigungDer Instruktionsrichter kann getrennt eingereichte Klagen vereinigen,wenn die Voraussetzungen von § 171 Abs. 1 ZPO vorliegen. Erfolgt dieVereinigung unmittelbar bei Prozesseinleitung, bestimmt sich der Streitwert des Verfahrens aufgrund des Gesamtbetrages der eingeklagtenForderungen....

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht/Handelsgericht 03.06.2006 AGVE 2006 6 Argovie Obergericht/Handelsgericht 03.06.2006 AGVE 2006 6 Argovia Obergericht/Handelsgericht 03.06.2006 AGVE 2006 6

6 § 171 ZPO; VereinigungDer Instruktionsrichter kann getrennt eingereichte Klagen vereinigen,wenn die Voraussetzungen von § 171 Abs. 1 ZPO vorliegen. Erfolgt dieVereinigung unmittelbar bei Prozesseinleitung, bestimmt sich der Streitwert des Verfahrens aufgrund des Gesamtbetrages der eingeklagtenForderungen....

AGVE 2006 6 S.38 2006 Obergericht 38 [...] 6 § 171 ZPO; Vereinigung Der Instruktionsrichter kann getrennt eingereichte Klagen vereinigen, wenn die Voraussetzungen von § 171 Abs. 1 ZPO vorliegen. Erfolgt die Vereinigung unmittelbar bei Prozesseinleitung, bestimmt sich der Streit- wert des Verfahrens aufgrund des Gesamtbetrages der eingeklagten Forderungen. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren liesse es sich mit der ge- setzlichen Beschränkung der Rechtswohltat des kostenlosen Verfahrens auf betraglich geringfügige Streitsummen (Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 OR) nicht vereinbaren, wenn sich die Arbeitsgerichte die kostenlose Durchführung von Parallelprozessen über einzelne Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis, die in ihrem Gesamtbetrag den Schwellen- wert der Kostenfreiheit übersteigen, aufzwingen lassen müssten. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 19. Juni 2006, i.S. T. AG ca. C.T. Aus den Erwägungen 2.2. Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe die von ihr be- wusst getrennt eingereichten Klagen auf Rückerstattung von Mehr- wertsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen zu Unrecht vereinigt; sie sei nicht bereit, die ihr daraus erwachsenen Kostennachteile zu tragen. Hinzu komme, dass der Nichteintretensentscheid der Vorin- 2006 Zivilprozessrecht 39 stanz vom 30. April 2004 im Kostenpunkt in Rechtskraft erwachsen sei; damit sei für das Arbeitsgericht einzig noch der Streitwert der Klage betreffend Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 24'286.10 massgebend gewesen, für welchen von Bundes- rechts wegen Kostenfreiheit bestehe. 2.2.1. Gemäss § 171 ZPO kann der Kläger mit der gleichen Klage mehrere Ansprüche einklagen, wenn dafür der angerufene Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgeschrieben ist (Abs. 1). Aus zureichenden Gründen kann der Instruktionsrichter die Tren- nung verfügen oder getrennt geltend gemachte Ansprüche vereinigen (Abs. 2). Die Ausgestaltung als Kann-Bestimmung zeigt, dass dem Richter bei diesem Entscheid ein erheblicher Ermessenspielraum zu- kommt. Er wird von der Befugnis zur Klagevereinigung im Interesse der Prozessökonomie namentlich dann Gebrauch machen, wenn zwi- schen mehreren gerichtlichen Verfahren ein Zusammenhang besteht und von deren Vereinigung eine zweckmässigere Abwicklung des Verfahrens zu erwarten ist (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, N 4 und 12 zu § 171 ZPO; AGVE 1963, S. 54). Erfolgt die Vereinigung bei Prozesseinleitung, kann sie eine Veränderung des Streitwertes bewirken, da der Wert mehrerer Ansprüche, die sich nicht gegenseitig ausschliessen, nach § 18 Abs. 1 ZPO zusammenge- zählt wird. Massgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertberechnung ist nämlich die Einreichung der Klage beim erstinstanzlichen Richter. Der damit festgelegte Streitwert bleibt grundsätzlich für den ganzen kantonalen Prozess massgebend (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 6 zu §§ 16 und 17, N 4 zu § 18 und N 12 zu § 171 ZPO). 2.2.2. Die Klägerin hat in ihren der Vorinstanz gleichentags getrennt eingereichten Klagen gegen den Beklagten einerseits einen Anspruch auf Rückerstattung von Mehrwertsteuerbeiträgen im Betrag von Fr. 13'534.15 und anderseits einen Anspruch auf Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen im Betrag von Fr. 24'286.10 geltend gemacht. Beide Forderungen gründen nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zwischen den 2006 Obergericht 40 Parteien und waren damit im Rahmen eines Arbeitsgerichtsverfah- rens zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine objektive Klagen- verbindung i.S.v. § 171 Abs. 1 ZPO waren somit gegeben. Es bedarf sodann keiner Erläuterung, dass die Führung mehrerer Prozesse über Forderungen zwischen den gleichen Parteien aus demselben Rechts- verhältnis für das Gericht einen erheblichen Mehraufwand darstellt, weshalb sich schon aus Gründen der Prozessökonomie eine Vereini- gung der Klagen aufdrängte. Demgegenüber vermochte die Klägerin, abgesehen von der Erlangung der Kostenfreiheit i.S.v. Art. 343 Abs. 2 i.V.m Abs. 3 OR, kein sachliches Interesse an einer getrennten Beurteilung ihrer Forderungen darzutun. Es liesse sich aber mit der gesetzlichen Beschränkung der Rechtswohltat des kostenlosen Ver- fahrens auf betraglich geringfügige Streitsummen (Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 OR) nicht vereinbaren, wenn sich die Arbeitsgerichte die kostenlose Durchführung von Parallelprozessen über einzelne Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis, die in ihrem Gesamt- betrag den Schwellenwert der Kostenfreiheit übersteigen, aufzwin- gen lassen müssten. Die von der Klägerin erwähnte Möglichkeit einer Teilklage, die von der Lehre als zulässiges Mittel zur Erlangung der Kostenfreiheit anerkannt wird (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 6 zu § 369 ZPO), ist mit der hier in Frage stehenden gleichzeitigen Anhebung von zwei separaten Prozessen nicht vergleichbar, da der Kläger mit der Teilklage - wohl mit Hinblick auf die präjudizielle Wirkung des Urteils - auf einen Vollstreckungstitel für den Rest sei- ner Forderung und insoweit auf die Inanspruchnahme der Gerichte vorerst verzichtet. Dass die Arbeitsgerichtspräsidentin vorliegend die von der Klägerin angehobenen Klagen vereinigt hat, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, sondern war im Interesse einer straf- fen und beförderlichen Prozessleitung (§ 8 GOG; § 72 Abs. 1 ZPO) geboten. Da die Vereinigung unmittelbar bei Prozesseinleitung er- folgte, bestimmt sich der Streitwert des Verfahrens aufgrund des Ge- samtbetrages der eingeklagten Forderungen von Fr. 37'820.25, so- dass die Grenze der Gerichts- und Parteikostenfreiheit von Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 343 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 OR; § 369 Abs. 1 ZPO) überschritten wird. An der grundsätzlichen Kostenpflicht ändert auch nichts, dass heute - nachdem der Nicht- 2006 Zivilprozessrecht 41 eintretensentscheid der Vorinstanz vom 30. April 2004 in Bezug auf die Rückerstattung der Mehrwertssteuer von Fr. 13'534.15 in Rechts- kraft erwachsen ist - nur mehr die Rückerstattung der Sozialver- sicherungsbeiträge von Fr. 24'286.10 streitig ist (Erw. 2.2.1. hievor; BGE 115 II 30 Erw. 5b, 104 II 222 Erw. 2b; Staehelin/Vischer, Zür- cher Kommentar, Teilband V/2c, 3. Aufl., Zürich 1996, N 23 zu Art. 343 OR).