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AGVE_2006_56

Aargau · 2006-12-19 · Deutsch AG

Folgen der falschen Besetzung der Veranlagungsbehörde. Rücknahme/ Aufhebung der Veranlagung. - Falsche Besetzung der Veranlagungsbehörde führt in der Regel nicht zur Nichtigkeit der Veranlagung, sondern nur zu deren Anfechtbarkeit (Erw. 3). - Vor Eintritt der Rechtskraft kann die Behörde ihre formell fehlerhafte Verfügung zurücknehmen, ohne dass die Voraussetzungen für den Widerruf von Verfügungen erfüllt sein müssen (Erw. 4).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.12.2006 AGVE_2006_56

Folgen der falschen Besetzung der Veranlagungsbehörde. Rücknahme/ Aufhebung der Veranlagung.

- Falsche Besetzung der Veranlagungsbehörde führt in der Regel nicht zur Nichtigkeit der Veranlagung, sondern nur zu deren Anfechtbarkeit (Erw. 3).

- Vor Eintritt der Rechtskraft kann die Behörde ihre formell fehlerhafte Verfügung zurücknehmen, ohne dass die Voraussetzungen für den Widerruf von Verfügungen erfüllt sein müssen (Erw. 4).

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