Opferhilfe, Genugtuung (Art. 12 Abs. 2 OHG). - Wenn der Täter immaterielle Leistungen für das Opfer erbringt, eine Versöhnung erfolgt und das Opfer gegenüber dem Täter keine Genugtuungsforderungen mehr in Betracht zieht, entfällt der Anspruch auf Genugtuung nach OHG.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 10.05.2006 AGVE_2006_49
Opferhilfe, Genugtuung (Art. 12 Abs. 2 OHG).
- Wenn der Täter immaterielle Leistungen für das Opfer erbringt, eine Versöhnung erfolgt und das Opfer gegenüber dem Täter keine Genugtuungsforderungen mehr in Betracht zieht, entfällt der Anspruch auf Genugtuung nach OHG.
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