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AGVE_2006_41

Aargau · 2006-01-17 · Deutsch AG

Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei einem Patienten mit schwerer chronischer Schizophrenie, trotz begrenzter Behandlungsfähigkeit und ohne Selbst- und Fremdgefährdung, zur Sicherstellung der persönlichen Fürsorge, der regelmässigen Medikation sowie zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins. - Wenn mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung die Wiedererlangung der Selbstständigkeit einer Person nicht erreicht werden kann, ist die Zurückbehaltung in der Anstalt zur Erbringung der notwendigen persönlichen Betreuung und zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins trotz fehlender Behandelbarkeit zulässig (Erw. 4.1 und 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. AGVE 2005, S. 259). - Stationärer Aufenthalt zur Sicherstellung der regelmässigen Medikation, zur Vermeidung einer Verwahrlosung und zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins, unabhängig davon, ob und in welchem Ausmass sich das Zustandsbild noch verbessern wird (Erw. 4.2.3).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.01.2006 AGVE_2006_41

Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei einem Patienten mit schwerer chronischer Schizophrenie, trotz begrenzter Behandlungsfähigkeit und ohne Selbst- und Fremdgefährdung, zur Sicherstellung der persönlichen Fürsorge, der regelmässigen Medikation sowie zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins.

- Wenn mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung die Wiedererlangung der Selbstständigkeit einer Person nicht erreicht werden kann, ist die Zurückbehaltung in der Anstalt zur Erbringung der notwendigen persönlichen Betreuung und zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins trotz fehlender Behandelbarkeit zulässig (Erw. 4.1 und 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. AGVE 2005, S. 259).

- Stationärer Aufenthalt zur Sicherstellung der regelmässigen Medikation, zur Vermeidung einer Verwahrlosung und zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins, unabhängig davon, ob und in welchem Ausmass sich das Zustandsbild noch verbessern wird (Erw. 4.2.3).

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