Varianten (§ 16 SubmD). - Anforderungen an Varianten (Erw. 2.1). - Indem die Vergabebehörde vorliegend die Unternehmervariante berücksichtigt hat, hat sie nicht gegen das ihr zustehende Ermessen verstossen (Erw. 2.2). - Es ist Sache des Anbieters, seine Unternehmervariante so detailliert auszuarbeiten und ausgereift zu formulieren, dass allfällige Kostenvorteile bzw. entstehende Mehrkosten für die Vergabestelle klar ersichtlich sind. Dies schliesst es jedoch nicht aus, dass die Vergabebehörde ihrerseits im Rahmen der Bereinigung der Angebote die (zulässigen) Unternehmervarianten einer vertieften Prüfung unterzieht (Erw. 2.3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 06.07.2006 AGVE_2006_38
Varianten (§ 16 SubmD).
- Anforderungen an Varianten (Erw. 2.1).
- Indem die Vergabebehörde vorliegend die Unternehmervariante berücksichtigt hat, hat sie nicht gegen das ihr zustehende Ermessen verstossen (Erw. 2.2).
- Es ist Sache des Anbieters, seine Unternehmervariante so detailliert auszuarbeiten und ausgereift zu formulieren, dass allfällige Kostenvorteile bzw. entstehende Mehrkosten für die Vergabestelle klar ersichtlich sind. Dies schliesst es jedoch nicht aus, dass die Vergabebehörde ihrerseits im Rahmen der Bereinigung der Angebote die (zulässigen) Unternehmervarianten einer vertieften Prüfung unterzieht (Erw. 2.3).
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