Nutzungsweise in der Landwirtschaftszone. - Trennung zwischen der Frage der Baubewilligungspflicht und jener der materiellen Rechtmässigkeit der Nutzung (Erw. 2). - Eine Nutzung als Blumenwiese oder Rasen stellt keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Art. 16 RPG dar (Erw. 3). - Fehlen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG (Erw. 4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 08.11.2005 AGVE_2006_35
Nutzungsweise in der Landwirtschaftszone.
- Trennung zwischen der Frage der Baubewilligungspflicht und jener der materiellen Rechtmässigkeit der Nutzung (Erw. 2).
- Eine Nutzung als Blumenwiese oder Rasen stellt keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Art. 16 RPG dar (Erw. 3).
- Fehlen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG (Erw. 4).
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer