Kantonsstrassenabstand einer Strassenreklame. - Verhältnis zwischen dem kantonalen und dem Bundesrecht (Erw. 2.2). - Plakatanschlagstellen fallen unter § 111 Abs. 1 lit. a BauG; kein Verstoss einer solchen Subsumtion gegen die Wirtschaftsfreiheit (Erw. 2.3). - Fehlen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss § 67 Abs. 1 BauG (Erw. 2.4). - Aspekte der rechtsgleichen Behandlung: Keine Ungleichbehandlung gegenüber den temporären Abstimmungs- und Wahlplakaten (Erw. 3.2), wohl aber gegenüber den Strassenreklamen, welche sich innerhalb von Kantonsgrundstücken befinden (Erw. 3.3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.01.2006 AGVE_2006_33
Kantonsstrassenabstand einer Strassenreklame.
- Verhältnis zwischen dem kantonalen und dem Bundesrecht (Erw. 2.2).
- Plakatanschlagstellen fallen unter § 111 Abs. 1 lit. a BauG; kein Verstoss einer solchen Subsumtion gegen die Wirtschaftsfreiheit (Erw. 2.3).
- Fehlen der Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss § 67 Abs. 1 BauG (Erw. 2.4).
- Aspekte der rechtsgleichen Behandlung: Keine Ungleichbehandlung gegenüber den temporären Abstimmungs- und Wahlplakaten (Erw. 3.2), wohl aber gegenüber den Strassenreklamen, welche sich innerhalb von Kantonsgrundstücken befinden (Erw. 3.3).
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