Anordnung einer Kontrollfahrt; berechtigte Bedenken bezüglich Fahreignung. - Anordnung einer Kontrollfahrt (Erw. 1, 2.3.3). - Das Aufgebot zur Kontrollfahrt ist ein verfahrensleitender Zwischenentscheid, welcher selbständig anfechtbar ist. Die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 15 ff. VRPG) sind daher einzuhalten, insbesondere § 23 VRPG betreffend Eröffnung einer Verfügung (Erw. 2, insbesondere 2.3, 2.4.1). - Um eine Kontrollfahrt anzuordnen, dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit die Voraussetzungen an die Bedenken hinsichtlich der Fahreignung nicht zu hoch gesetzt werden (Erw. 3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 10.08.2006 AGVE_2006_20
Anordnung einer Kontrollfahrt; berechtigte Bedenken bezüglich Fahreignung.
- Anordnung einer Kontrollfahrt (Erw. 1, 2.3.3).
- Das Aufgebot zur Kontrollfahrt ist ein verfahrensleitender Zwischenentscheid, welcher selbständig anfechtbar ist. Die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 15 ff. VRPG) sind daher einzuhalten, insbesondere § 23 VRPG betreffend Eröffnung einer Verfügung (Erw. 2, insbesondere 2.3, 2.4.1).
- Um eine Kontrollfahrt anzuordnen, dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit die Voraussetzungen an die Bedenken hinsichtlich der Fahreignung nicht zu hoch gesetzt werden (Erw. 3).
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