14 § 38 und § 112 GemeindegesetzDer Bezirksgerichtspräsident als Einzelrichter ist zur Ausfällung undBeurteilung von Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Polizeireglement einer Gemeinde gemäss der abschliessenden Regelung im Gemeindegesetz nur dann zuständig, wenn der Gemeinderat solche Bussenerlassen...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 02.06.2006 AGVE 2006 14 Argovie Obergericht/Handelsgericht 02.06.2006 AGVE 2006 14 Argovia Obergericht/Handelsgericht 02.06.2006 AGVE 2006 14
14 § 38 und § 112 GemeindegesetzDer Bezirksgerichtspräsident als Einzelrichter ist zur Ausfällung undBeurteilung von Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Polizeireglement einer Gemeinde gemäss der abschliessenden Regelung im Gemeindegesetz nur dann zuständig, wenn der Gemeinderat solche Bussenerlassen...
AGVE 2006 14 S.61 2006 Strafprozessrecht 61 [...] 14 § 38 und § 112 Gemeindegesetz Der Bezirksgerichtspräsident als Einzelrichter ist zur Ausfällung und Beurteilung von Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Polizeiregle- ment einer Gemeinde gemäss der abschliessenden Regelung im Ge- meindegesetz nur dann zuständig, wenn der Gemeinderat solche Bussen erlassen und der Gebüsste dagegen Beschwerde erhoben hat (§ 38 und § 112 Gemeindegesetz). Ob überhaupt ein Verfahren eröffnet und jemand wegen solcher Widerhandlungen gebüsst werden soll, entscheidet allein der Gemeinderat (§ 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist in einem solchen Verfahren nicht beteiligt und hat auch keine Parteirechte. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 20. Juni 2006 i.S. M.S.