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AGVE_2006_10

Aargau · 2006-09-20 · Deutsch AG

Art. 9 und 12 BGFA; Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung für den ins Anwaltsregister eingetragenen Anwalt - Strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen aus dem Privatbereich ist disziplinarrechtlich nicht relevant. - Keine Löschung des Registereintrages im konkreten Fall: Bezüglich der Frage der Vereinbarkeit einer strafrechtlichen Verurteilung mit dem Anwaltsberuf spielen die Aspekte der Zutrauenswürdigkeit des Anwaltes, der Seriosität und der Ehrenhaftigkeit eine entscheidende Rolle; Überprüfung der konkreten Handlung(en) im Einzelfall.

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Art. 9 und 12 BGFA; Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung für den ins Anwaltsregister eingetragenen Anwalt

- Strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen aus dem Privatbereich ist disziplinarrechtlich nicht relevant.

- Keine Löschung des Registereintrages im konkreten Fall: Bezüglich der Frage der Vereinbarkeit einer strafrechtlichen Verurteilung mit dem Anwaltsberuf spielen die Aspekte der Zutrauenswürdigkeit des Anwaltes, der Seriosität und der Ehrenhaftigkeit eine entscheidende Rolle; Überprüfung der konkreten Handlung(en) im Einzelfall.

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