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AGVE 2005 96

Aargau · 2005-09-06 · Deutsch AG

V. Verwaltungsrechtspflege96 Verlegung der VerfahrenskostenBei Gutheissung in geringem Umfang (weniger als 10 %) werden die Verfahrenskosten bei der Schätzungskommission in Beschwerdeverfahrenmit ordentlicher Kostenverteilung dem mehrheitlich Unterliegendenvollständig auferlegt.

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Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 06.09.2005 AGVE 2005 96 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 06.09.2005 AGVE 2005 96 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 06.09.2005 AGVE 2005 96

V. Verwaltungsrechtspflege96 Verlegung der VerfahrenskostenBei Gutheissung in geringem Umfang (weniger als 10 %) werden die Verfahrenskosten bei der Schätzungskommission in Beschwerdeverfahrenmit ordentlicher Kostenverteilung dem mehrheitlich Unterliegendenvollständig auferlegt.

AGVE 2005 96 S.433 2005 Verwaltungsrechtspflege 433 V. Verwaltungsrechtspflege 96 Verlegung der Verfahrenskosten Bei Gutheissung in geringem Umfang (weniger als 10 %) werden die Ver- fahrenskosten bei der Schätzungskommission in Beschwerdeverfahren mit ordentlicher Kostenverteilung dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig auferlegt. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom

6. September 2005 in Sachen B. gegen Einwohnergemeinde B. Aus den Erwägungen 10. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§ 149 Abs. 1 BauG i.V.m. § 33 Abs. 2 VRPG). Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten grundsätzlich anteilmässig verlegt (§ 33 Abs. 2 VRPG). Gemäss der Praxis der Schätzungskommission wird jedoch nicht jedes noch so geringe Obsiegen als Anlass für eine anteilmäs- sige Kostenverteilung genommen (SKE EB.2000.50030 vom

25. September 2001 in Sachen W. gegen EG W., S. 19, Erw. 7). Mit Blick einerseits auf die Verfahrensökonomie (vgl. ZBl 1986, S. 193 ff.) und andererseits auf entsprechende ausdrückliche Regelungen in anderen Prozessordnungen ist diese Gerichtspraxis gerechtfertigt. So wird eine Gutheissung von weniger als 10 % im Zivilprozess regelmässig einem vollständigen Unterliegen gleichge- setzt (...). Die 10-Prozent-Regel hat auch vor der Schätzungskommission zu gelten, d.h. ein minimales Obsiegen von unter 10 % des Streit- werts ist für die Kostenverteilung unbeachtlich (vgl. auch Entscheid 2005 Schätzungskommission nach Baugesetz 434 der Landwirtschaftlichen Rekurskommission in AGVE 2004, S. 309).