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AGVE 2005 89

Aargau · 2005-05-31 · Deutsch AG

I. Enteignungsrecht89 Enteignungsverfahren; Eintreten der SäumnisfolgenPraxisänderung: Das Gericht wird sich künftig auch in Enteignungsverfahren auf die einmalige Anzeige von Säumnisfolgen beschränken.

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Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 31.05.2005 AGVE 2005 89 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 31.05.2005 AGVE 2005 89 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 31.05.2005 AGVE 2005 89

I. Enteignungsrecht89 Enteignungsverfahren; Eintreten der SäumnisfolgenPraxisänderung: Das Gericht wird sich künftig auch in Enteignungsverfahren auf die einmalige Anzeige von Säumnisfolgen beschränken.

AGVE 2005 89 S.407 2005 Enteignungsrecht 407 I. Enteignungsrecht 89 Enteignungsverfahren; Eintreten der Säumnisfolgen - Praxisänderung: Das Gericht wird sich künftig auch in Enteignungs- verfahren auf die einmalige Anzeige von Säumnisfolgen beschränken. Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom

31. Mai 2005 in Sachen Einwohnergemeinde V. gegen B. Aus den Erwägungen 3.2.1. Ausser bei dringlichen Fällen (paralleles Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung; § 157 BauG) oder sonstigen besonde- ren Umständen wurde den zu Enteignenden in bisheriger Praxis (vgl. z.B. SKE EV.2003.50016+21 vom 16. Januar 2004 in Sachen Ein- wohnergemeinde O. vs. J.B., S. 4 mit weiteren Hinweisen) nach un- genutztem Ablauf der Auflagefrist unter Hinweis auf die Säumnisfol- gen nochmals eine letzte Frist angesetzt. Vorliegend drängt es sich auf, diese Praxis zu überdenken. Aus der Vorgeschichte (vgl. das in AV.2005.50010 liegende Dossier der Vorakten) wird die Entwicklung der Streitsache bereits deutlich. Dem Gesuchsgegner sind die Säumnisfolgen schon im Ein- schreiben vom 7. April 2005 unmissverständlich bekannt gegeben worden. Auch ohne besondere zeitliche Dringlichkeit fragt sich unter diesen Umständen, welchen Nutzen eine zusätzliche Mahnung brin- gen sollte. Es würde dadurch lediglich ein Mehraufwand verursacht, dem seitens des Gesuchsgegners kein entsprechender Gewinn in sei- ner Rechtsposition gegenüberstünde. Gemessen an den Prinzipien ei- ner ökonomischen und praktikablen Verwaltungsführung (vgl. dazu Béatrice Weber-Dürler, Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im Rechtsstaat, in ZBl 1986, S. 193 ff.) scheint es daher angebracht, auf eine weitere Fristansetzung zu verzichten. 2005 Schätzungskommission nach Baugesetz 408 Diese Straffung ist auch in Würdigung der analogen Regelung der Zivilprozessordnung vom 18. März 1984 (ZPO; SAR 221.100) gerechtfertigt - deren Beizug beim klageähnlichen Enteignungsver- fahren nahe liegt (vgl. § 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; SAR 271.100] vom 9. Juli 1968). (...) Weiter bestärkt wird der Befund durch verwandte Bestimmun- gen im VRPG, die sich ebenfalls mit einer einmaligen Androhung von Säumnisfolgen begnügen (vgl. § 21 Abs. 2 [Verletzung Mitwir- kungspflicht], § 39 Abs. 3 [Verbesserung einer ungenügenden Be- schwerdeschrift]). Das Gericht wird sich also inskünftig grundsätzlich in jedem Fall auf die einmalige Anzeige von Säumnisfolgen beschränken. (...)