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AGVE 2005 87

Aargau · 2005-05-11 · Deutsch AG

87 Ausnahmebewilligungträglich eingeholt werden.

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Aargau Landwirtschaftliche Rekurskommission 11.05.2005 AGVE 2005 87 Argovie Landwirtschaftliche Rekurskommission 11.05.2005 AGVE 2005 87 Argovia Landwirtschaftliche Rekurskommission 11.05.2005 AGVE 2005 87

87 Ausnahmebewilligungträglich eingeholt werden.

AGVE 2005 87 S.400 2005 Landwirtschaftliche Rekurskommission 400 [...] 87 Ausnahmebewilligung - Eine tierschutzrechtliche Ausnahmebewilligung kann nicht nach- träglich eingeholt werden. Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom

11. Mai 2005 in Sachen H. gegen Finanzdepartement (Abteilung Landwirt- schaft). Aus den Erwägungen 2.2.2. Der durch den Beschwerdeführer erhobene Einwand, wonach er infolge der selbst durchgeführten Bauarbeiten den Aus- laufplatz nicht zur Verfügung hatte, weshalb er allenfalls Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 76 Abs. 1ter TSchV gehabt hätte, ist nicht zu hören. Eine solche Ausnahmebewilligung ist durch den Beschwerdeführer zu beantragen und zum Zeitpunkt einer möglichen Kontrolle bereit zu halten. Würde man diesfalls eine 2005 Direktzahlungen 401 nachträgliche Prüfung zulassen, so würden Sinn und Zweck solcher Ausnahmebewilligungen untergraben. Zum einen müsste diesfalls das entsprechende Gesuch immer erst im Kontrollfall gestellt werden, zum anderen lässt sich häufig retrospektiv gar nicht mit genügender Klarheit nachweisen, ob ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung zum Zeitpunkt des verweigerten Auslaufs bestanden hat oder nicht. Versäumt es der Tierhalter demnach, das entsprechende Gesuch gestützt auf Art. 76 Abs. 1ter TSchV rechtzei- tig zu stellen, so hat er die daraus resultierenden Nachteile - im vorliegenden Fall die Sanktion wegen vermindertem Auslauf - selbst zu tragen. Unter diesen Umständen kann die Frage offen gelassen werden, ob beim Vorliegen einer Ausnahmebewilligung von der di- rektzahlungsrechtlichen Sanktion abzusehen gewesen wäre (so neues Sanktionsschema 2001 B.1.2.2.) oder nicht (so die bisherige Recht- sprechung [Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide {AGVE} 2000, S. 459 f; Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements {REKO/EVD} vom

11. Februar 2000 i.S. H., S. 11]). (...)