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AGVE 2005 81

Aargau · 2003-12-14 · Deutsch AG

81 Einkommenssteuer; Tarif (§ 43 Abs. 2 StG).- Einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem Kind zusammenlebt und fürden gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommt, ist der Tarif B zugewähren, auch wenn ihr Lebenspartner im gleichen Haushalt wohnt.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Die Rekurrentin, welche am vorliegend massgeblichen Stich- tag, dem 31. Dezember 2001, mit ihrer Tochter X, geb. 1981, zu- sammenlebte (Tochter Y, geb. 1984, lebte gemäss den Angaben in der Steuererklärung 2001 nicht in ihrem Haushalt) und für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkam, beantragt, sie sei nach dem Tarif B zu veranlagen. Die Vorinstanz hat demgegenüber den Tarif A angewendet, weil sie davon ausging, dass die Rekurrentin damals mit W.S. in einem Konkubinat zusammenlebte, also nicht allein mit Kin- dern im Sinne von § 43 Abs. 2 StG.

E. 3 a) § 43 Abs. 2 StG lautet wie folgt: "Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe le- ben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern, für die ein Kinderabzug nach § 42 Abs. 1 lit. a gewährt wird, zusammenleben, wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewendet."

b) Das aargauische Verwaltungsgericht hat mit Entscheid vom

20. Oktober 2004 in Sachen KStA./M.G. festgehalten, dass § 43 Abs. 2 StG dem StHG widerspreche und daher Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG direkt anwendbar sei. Dieser lautet wie folgt: "Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unter- stützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten." Es komme daher bei einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem Kind zusammenlebe und für den gemeinsamen Lebensunterhalt auf- komme, der Tarif B zur Anwendung, auch wenn ihr Lebenspartner im gleichen Haushalt wohne. Diese Auffassung hat das Bundesge- richt mit Urteil vom 26. Oktober 2005 geschützt.

c) Es ist der Rekurrentin also unabhängig davon, ob sie damals allein mit ihrer Tochter X oder zusätzlich mit einem Lebenspartner zusammenlebte, der Tarif B zu gewähren.

E. 3a § 43 Abs. 2 StG lautet wie folgt: "Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe le- ben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern, für die ein Kinderabzug nach § 42 Abs. 1 lit. a gewährt wird, zusammenleben, wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewendet."

E. 3b Das aargauische Verwaltungsgericht hat mit Entscheid vom

20. Oktober 2004 in Sachen KStA./M.G. festgehalten, dass § 43 Abs. 2 StG dem StHG widerspreche und daher Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG direkt anwendbar sei. Dieser lautet wie folgt: "Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unter- stützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten." Es komme daher bei einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem Kind zusammenlebe und für den gemeinsamen Lebensunterhalt auf- komme, der Tarif B zur Anwendung, auch wenn ihr Lebenspartner im gleichen Haushalt wohne. Diese Auffassung hat das Bundesge- richt mit Urteil vom 26. Oktober 2005 geschützt.

E. 3c Es ist der Rekurrentin also unabhängig davon, ob sie damals allein mit ihrer Tochter X oder zusätzlich mit einem Lebenspartner zusammenlebte, der Tarif B zu gewähren.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Steuerrekursgericht 14.12.2003 AGVE 2005 81 Argovie Steuerrekursgericht 14.12.2003 AGVE 2005 81 Argovia Steuerrekursgericht 14.12.2003 AGVE 2005 81

81 Einkommenssteuer; Tarif (§ 43 Abs. 2 StG).- Einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem Kind zusammenlebt und fürden gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommt, ist der Tarif B zugewähren, auch wenn ihr Lebenspartner im gleichen Haushalt wohnt.

AGVE 2005 81 S.377 2005 Kantonale Steuern 377 [...] 81 Einkommenssteuer; Tarif (§ 43 Abs. 2 StG).

- Einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem Kind zusammenlebt und für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommt, ist der Tarif B zu gewähren, auch wenn ihr Lebenspartner im gleichen Haushalt wohnt.

14. Dezember 2005 in Sachen C.D., RV.2003.50044/K 8099 2005 Steuerrekursgericht 378 Aus den Erwägungen

2. Die Rekurrentin, welche am vorliegend massgeblichen Stich- tag, dem 31. Dezember 2001, mit ihrer Tochter X, geb. 1981, zu- sammenlebte (Tochter Y, geb. 1984, lebte gemäss den Angaben in der Steuererklärung 2001 nicht in ihrem Haushalt) und für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkam, beantragt, sie sei nach dem Tarif B zu veranlagen. Die Vorinstanz hat demgegenüber den Tarif A angewendet, weil sie davon ausging, dass die Rekurrentin damals mit W.S. in einem Konkubinat zusammenlebte, also nicht allein mit Kin- dern im Sinne von § 43 Abs. 2 StG.

3. a) § 43 Abs. 2 StG lautet wie folgt: "Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe le- ben, sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern, für die ein Kinderabzug nach § 42 Abs. 1 lit. a gewährt wird, zusammenleben, wird der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens angewendet."

b) Das aargauische Verwaltungsgericht hat mit Entscheid vom

20. Oktober 2004 in Sachen KStA./M.G. festgehalten, dass § 43 Abs. 2 StG dem StHG widerspreche und daher Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG direkt anwendbar sei. Dieser lautet wie folgt: "Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unter- stützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten." Es komme daher bei einer Steuerpflichtigen, welche mit ihrem Kind zusammenlebe und für den gemeinsamen Lebensunterhalt auf- komme, der Tarif B zur Anwendung, auch wenn ihr Lebenspartner im gleichen Haushalt wohne. Diese Auffassung hat das Bundesge- richt mit Urteil vom 26. Oktober 2005 geschützt.

c) Es ist der Rekurrentin also unabhängig davon, ob sie damals allein mit ihrer Tochter X oder zusätzlich mit einem Lebenspartner zusammenlebte, der Tarif B zu gewähren.