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AGVE 2005 80

Aargau · 2004-02-17 · Deutsch AG

80 Abzüge vom Reineinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhalts;Energiesparmassnahmen (§ 39 Abs. 2 StG).- Die Kosten für energiesparende Massnahmen an bestehenden Bautensind auch dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit einerErweiterung des beheizten Gebäudevolumens stehen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Die Rekurrenten haben im Jahr 2003 das Dachgeschoss ihres Hauses umgebaut. Dabei wurde zur Angliederung des Estrichteils an den bereits bestehenden Wohnteil ein Mauerstück von 4 x 2 Meter herausgebrochen. Ausserdem wurde das einfache Mauerwerk an der linken und rechten Aussenwand des Estrichs zu einem Doppelscha- lenmauerwerk mit Wärmeisolation ergänzt und die Dachschräge über dem bisherigen Estrichteil wärme- und schallisoliert. Die Rekurren- ten beantragen, es seien zusätzlich zum bereits gewährten Liegen- schaftsunterhaltskostenabzug 50 % der dadurch entstandenen Kosten zum Abzug zuzulassen.

E. 3 a) Bei Liegenschaften im Privatvermögen können u.a. die

Unterhaltskosten abgezogen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StG). Als

Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werter-

haltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV). Den Unterhaltskosten

sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem

Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer

abziehbar sind (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StG). Massgebend sind damit die

in Ausführung von Art. 32 Abs. 2 DBG erlassenen Verordnungen des

Bundesrates über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Pri-

vatvermögens bei der direkten Bundessteuer (VAKLP) vom 24. Au-

2005

Steuerrekursgericht

376

gust 1992 und des Eidgenössischen Finanzdepartements über die

Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung

erneuerbarer Energien (VMRE) vom 24. August 1992. Als Inves-

titionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen,

gelten nach Art. 5 VAKLP Aufwendungen für Massnahmen, welche

zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer

Energien beitragen. Diese sind in Art. 1 VMRE näher umschrieben.

Es geht insbesondere um Massnahmen zur Verminderung der Ener-

gieverluste der Gebäudehülle (lit. a) und Massnahmen zur rationellen

Energienutzung bei haustechnischen Anlagen (lit. b).

b) Bei der Erstellung von Neubauten kann kein Abzug für ener-

giesparende Massnahmen gemacht werden (F. Richner / W. Frei /

S. Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 32 DBG

N 80; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-

Bern 2004, § 39 StG N 67; Basellandschaftliche Steuerpraxis,

Band XIV, S. 26 ff.). Gemäss Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt" des

KStA, gültig ab 2003, gelten auch energiesparende Bauteile oder In-

stallationen, die in Zusammenhang mit einer Erweiterung des beheiz-

ten Gebäudevolumens stehen, oder die in Erweiterungsbauten resp.

im zusätzlichen beheizten Gebäudevolumen angebracht werden,

nicht als energiesparende Massnahmen an bestehenden Gebäuden

(Ziff. 3.4). Begründet wird dies mit dem Gebot der Rechtsgleichheit

bei Neubauten. Dieser Auffassung kann das Steuerrekursgericht nicht

zustimmen. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 1 lit. a Ziff. 1

VMRE werden Massnahmen zur Wärmedämmung von Böden, Wän-

den, Dächern und Decken gegen das Aussenklima ohne Einschrän-

kung (so auch ausdrücklich im VGE vom 18. Juni 2002 in Sachen

H.R. + A.K.R.) als abzugsfähige Massnahmen zur rationellen

Energieverwendung bezeichnet. Die vom KStA (erstmals im ab 2003

geltenden Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt") vorgenommene Aus-

klammerung bei einer Erweiterung des beheizten (aber schon beste-

henden) Gebäudevolumens stellt eine unzulässige Einschränkung der

nach der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

sehr

(schräg im Original) weit gehenden Regelung der VMRE dar. Wenn

der Verordnungsgeber die erwähnten wärmedämmenden Massnah-

men nur unter der Voraussetzung des gleichbleibenden beheizten Ge-

2005

Kantonale Steuern

377

bäudevolumens steuerlich hätte privilegieren wollen, so hätte er dies

ausdrücklich erwähnen müssen (z.B. in bestehenden beheizten/be-

heizbaren bzw. bewohnten/bewohnbaren Gebäuden). Die einzige

Einschränkung, die der Verordnungsgeber vorgenommen hat, besteht

jedoch darin, dass sich die energiesparenden Massnahmen nur auf

bestehende Gebäude (vgl. Art. 5 VAKLP), also nicht auch auf

Neubauten beziehen. Es sind daher die Kosten für energiesparende

Massnahmen abzugsfähig, sofern damit an bestehenden Gebäuden,

und zwar (im Sinne der vom Gesetzgeber gewollten grosszügigen

Behandlung energiesparender Massnahmen) unabhängig vom be-

heizten bzw. beheizbaren Gebäudevolumen, eine energietechnische

Verbesserung erreicht wird. Der Umstand, dass die (etappenweise)

energietechnische Sanierung von bestehenden Gebäuden im Ver-

gleich zur Isolierung von Neubauten steuerlich privilegiert behandelt

wird, entspricht aufgrund des Wortlautes der Verordnung dem Willen

des Verordnungsgebers und stellt keine unzulässige Ungleichbehand-

lung dar. Obwohl das Endergebnis das gleiche ist, ist es oft so, dass

unterschiedliche Wege zu einer unterschiedlichen steuerrechtlichen

Beurteilung führen (vgl. z.B. RGE vom 30. August 1995 in Sachen

J. + R.S, wo die Kosten für den Einbau eines Kachelofens im Rah-

men eines Neubaus, jedoch nicht gleichzeitig mit der konven-

tionellen Heizung, sondern nachträglich zu deren Ergänzung, zur

Hälfte zum Abzug zugelassen wurden, obwohl das bei einem zeit-

gleichen Einbau nicht der Fall gewesen wäre).

c) (...) Erstmalige Investitionen zwecks Schallschutz fallen

nicht unter die steuerlich privilegierten Massnahmen zur rationellen

Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien und sind

daher nicht abzugsfähig.

E. 3a Bei Liegenschaften im Privatvermögen können u.a. die Unterhaltskosten abgezogen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StG). Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werter- haltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV). Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StG). Massgebend sind damit die in Ausführung von Art. 32 Abs. 2 DBG erlassenen Verordnungen des Bundesrates über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Pri- vatvermögens bei der direkten Bundessteuer (VAKLP) vom 24. Au- 2005 Steuerrekursgericht 376 gust 1992 und des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (VMRE) vom 24. August 1992. Als Inves- titionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten nach Art. 5 VAKLP Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese sind in Art. 1 VMRE näher umschrieben. Es geht insbesondere um Massnahmen zur Verminderung der Ener- gieverluste der Gebäudehülle (lit. a) und Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen (lit. b).

E. 3b Bei der Erstellung von Neubauten kann kein Abzug für ener-

giesparende Massnahmen gemacht werden (F. Richner / W. Frei /

S. Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 32 DBG

N 80; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri-

Bern 2004, § 39 StG N 67; Basellandschaftliche Steuerpraxis,

Band XIV, S. 26 ff.). Gemäss Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt" des

KStA, gültig ab 2003, gelten auch energiesparende Bauteile oder In-

stallationen, die in Zusammenhang mit einer Erweiterung des beheiz-

ten Gebäudevolumens stehen, oder die in Erweiterungsbauten resp.

im zusätzlichen beheizten Gebäudevolumen angebracht werden,

nicht als energiesparende Massnahmen an bestehenden Gebäuden

(Ziff. 3.4). Begründet wird dies mit dem Gebot der Rechtsgleichheit

bei Neubauten. Dieser Auffassung kann das Steuerrekursgericht nicht

zustimmen. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 1 lit. a Ziff. 1

VMRE werden Massnahmen zur Wärmedämmung von Böden, Wän-

den, Dächern und Decken gegen das Aussenklima ohne Einschrän-

kung (so auch ausdrücklich im VGE vom 18. Juni 2002 in Sachen

H.R. + A.K.R.) als abzugsfähige Massnahmen zur rationellen

Energieverwendung bezeichnet. Die vom KStA (erstmals im ab 2003

geltenden Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt") vorgenommene Aus-

klammerung bei einer Erweiterung des beheizten (aber schon beste-

henden) Gebäudevolumens stellt eine unzulässige Einschränkung der

nach der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

sehr

(schräg im Original) weit gehenden Regelung der VMRE dar. Wenn

der Verordnungsgeber die erwähnten wärmedämmenden Massnah-

men nur unter der Voraussetzung des gleichbleibenden beheizten Ge-

2005

Kantonale Steuern

377

bäudevolumens steuerlich hätte privilegieren wollen, so hätte er dies

ausdrücklich erwähnen müssen (z.B. in bestehenden beheizten/be-

heizbaren bzw. bewohnten/bewohnbaren Gebäuden). Die einzige

Einschränkung, die der Verordnungsgeber vorgenommen hat, besteht

jedoch darin, dass sich die energiesparenden Massnahmen nur auf

bestehende Gebäude (vgl. Art. 5 VAKLP), also nicht auch auf

Neubauten beziehen. Es sind daher die Kosten für energiesparende

Massnahmen abzugsfähig, sofern damit an bestehenden Gebäuden,

und zwar (im Sinne der vom Gesetzgeber gewollten grosszügigen

Behandlung energiesparender Massnahmen) unabhängig vom be-

heizten bzw. beheizbaren Gebäudevolumen, eine energietechnische

Verbesserung erreicht wird. Der Umstand, dass die (etappenweise)

energietechnische Sanierung von bestehenden Gebäuden im Ver-

gleich zur Isolierung von Neubauten steuerlich privilegiert behandelt

wird, entspricht aufgrund des Wortlautes der Verordnung dem Willen

des Verordnungsgebers und stellt keine unzulässige Ungleichbehand-

lung dar. Obwohl das Endergebnis das gleiche ist, ist es oft so, dass

unterschiedliche Wege zu einer unterschiedlichen steuerrechtlichen

Beurteilung führen (vgl. z.B. RGE vom 30. August 1995 in Sachen

J. + R.S, wo die Kosten für den Einbau eines Kachelofens im Rah-

men eines Neubaus, jedoch nicht gleichzeitig mit der konven-

tionellen Heizung, sondern nachträglich zu deren Ergänzung, zur

Hälfte zum Abzug zugelassen wurden, obwohl das bei einem zeit-

gleichen Einbau nicht der Fall gewesen wäre).

E. 3c (...) Erstmalige Investitionen zwecks Schallschutz fallen nicht unter die steuerlich privilegierten Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien und sind daher nicht abzugsfähig.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Steuerrekursgericht 17.02.2004 AGVE 2005 80 Argovie Steuerrekursgericht 17.02.2004 AGVE 2005 80 Argovia Steuerrekursgericht 17.02.2004 AGVE 2005 80

80 Abzüge vom Reineinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhalts;Energiesparmassnahmen (§ 39 Abs. 2 StG).- Die Kosten für energiesparende Massnahmen an bestehenden Bautensind auch dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit einerErweiterung des beheizten Gebäudevolumens stehen.

AGVE 2005 80 S.375 2005 Kantonale Steuern 375 [...] 80 Abzüge vom Reineinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhalts; Energiesparmassnahmen (§ 39 Abs. 2 StG).

- Die Kosten für energiesparende Massnahmen an bestehenden Bauten sind auch dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit einer Erweiterung des beheizten Gebäudevolumens stehen.

17. Februar 2005 in Sachen P. + Y.L., RV.2004.50384/K 0026 Aus den Erwägungen

2. Die Rekurrenten haben im Jahr 2003 das Dachgeschoss ihres Hauses umgebaut. Dabei wurde zur Angliederung des Estrichteils an den bereits bestehenden Wohnteil ein Mauerstück von 4 x 2 Meter herausgebrochen. Ausserdem wurde das einfache Mauerwerk an der linken und rechten Aussenwand des Estrichs zu einem Doppelscha- lenmauerwerk mit Wärmeisolation ergänzt und die Dachschräge über dem bisherigen Estrichteil wärme- und schallisoliert. Die Rekurren- ten beantragen, es seien zusätzlich zum bereits gewährten Liegen- schaftsunterhaltskostenabzug 50 % der dadurch entstandenen Kosten zum Abzug zuzulassen.

3. a) Bei Liegenschaften im Privatvermögen können u.a. die Unterhaltskosten abgezogen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StG). Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werter- haltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV). Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind (§ 39 Abs. 2 Satz 2 StG). Massgebend sind damit die in Ausführung von Art. 32 Abs. 2 DBG erlassenen Verordnungen des Bundesrates über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Pri- vatvermögens bei der direkten Bundessteuer (VAKLP) vom 24. Au- 2005 Steuerrekursgericht 376 gust 1992 und des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (VMRE) vom 24. August 1992. Als Inves- titionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten nach Art. 5 VAKLP Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese sind in Art. 1 VMRE näher umschrieben. Es geht insbesondere um Massnahmen zur Verminderung der Ener- gieverluste der Gebäudehülle (lit. a) und Massnahmen zur rationellen Energienutzung bei haustechnischen Anlagen (lit. b).

b) Bei der Erstellung von Neubauten kann kein Abzug für ener- giesparende Massnahmen gemacht werden (F. Richner / W. Frei / S. Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 32 DBG N 80; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Auflage, Muri- Bern 2004, § 39 StG N 67; Basellandschaftliche Steuerpraxis, Band XIV, S. 26 ff.). Gemäss Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt" des KStA, gültig ab 2003, gelten auch energiesparende Bauteile oder In- stallationen, die in Zusammenhang mit einer Erweiterung des beheiz- ten Gebäudevolumens stehen, oder die in Erweiterungsbauten resp. im zusätzlichen beheizten Gebäudevolumen angebracht werden, nicht als energiesparende Massnahmen an bestehenden Gebäuden (Ziff. 3.4). Begründet wird dies mit dem Gebot der Rechtsgleichheit bei Neubauten. Dieser Auffassung kann das Steuerrekursgericht nicht zustimmen. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 1 lit. a Ziff. 1 VMRE werden Massnahmen zur Wärmedämmung von Böden, Wän- den, Dächern und Decken gegen das Aussenklima ohne Einschrän- kung (so auch ausdrücklich im VGE vom 18. Juni 2002 in Sachen H.R. + A.K.R.) als abzugsfähige Massnahmen zur rationellen Energieverwendung bezeichnet. Die vom KStA (erstmals im ab 2003 geltenden Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt") vorgenommene Aus- klammerung bei einer Erweiterung des beheizten (aber schon beste- henden) Gebäudevolumens stellt eine unzulässige Einschränkung der nach der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sehr (schräg im Original) weit gehenden Regelung der VMRE dar. Wenn der Verordnungsgeber die erwähnten wärmedämmenden Massnah- men nur unter der Voraussetzung des gleichbleibenden beheizten Ge- 2005 Kantonale Steuern 377 bäudevolumens steuerlich hätte privilegieren wollen, so hätte er dies ausdrücklich erwähnen müssen (z.B. in bestehenden beheizten/be- heizbaren bzw. bewohnten/bewohnbaren Gebäuden). Die einzige Einschränkung, die der Verordnungsgeber vorgenommen hat, besteht jedoch darin, dass sich die energiesparenden Massnahmen nur auf bestehende Gebäude (vgl. Art. 5 VAKLP), also nicht auch auf Neubauten beziehen. Es sind daher die Kosten für energiesparende Massnahmen abzugsfähig, sofern damit an bestehenden Gebäuden, und zwar (im Sinne der vom Gesetzgeber gewollten grosszügigen Behandlung energiesparender Massnahmen) unabhängig vom be- heizten bzw. beheizbaren Gebäudevolumen, eine energietechnische Verbesserung erreicht wird. Der Umstand, dass die (etappenweise) energietechnische Sanierung von bestehenden Gebäuden im Ver- gleich zur Isolierung von Neubauten steuerlich privilegiert behandelt wird, entspricht aufgrund des Wortlautes der Verordnung dem Willen des Verordnungsgebers und stellt keine unzulässige Ungleichbehand- lung dar. Obwohl das Endergebnis das gleiche ist, ist es oft so, dass unterschiedliche Wege zu einer unterschiedlichen steuerrechtlichen Beurteilung führen (vgl. z.B. RGE vom 30. August 1995 in Sachen J. + R.S, wo die Kosten für den Einbau eines Kachelofens im Rah- men eines Neubaus, jedoch nicht gleichzeitig mit der konven- tionellen Heizung, sondern nachträglich zu deren Ergänzung, zur Hälfte zum Abzug zugelassen wurden, obwohl das bei einem zeit- gleichen Einbau nicht der Fall gewesen wäre).

c) (...) Erstmalige Investitionen zwecks Schallschutz fallen nicht unter die steuerlich privilegierten Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien und sind daher nicht abzugsfähig.