77 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständigErwerbenden; Heimkehr über Mittag (§ 35 Abs. 1 lit. a StG).- Bei Heimkehr über Mittag ist auch bei Möglichkeit der Kantinenverpflegung für die Hin- und Rückfahrt der volle (und nicht nur derhalbe) Abzug für auswärtige Verpflegung zu gewähren....
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Aargau Steuerrekursgericht 17.03.2004 AGVE 2005 77 Argovie Steuerrekursgericht 17.03.2004 AGVE 2005 77 Argovia Steuerrekursgericht 17.03.2004 AGVE 2005 77
77 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständigErwerbenden; Heimkehr über Mittag (§ 35 Abs. 1 lit. a StG).- Bei Heimkehr über Mittag ist auch bei Möglichkeit der Kantinenverpflegung für die Hin- und Rückfahrt der volle (und nicht nur derhalbe) Abzug für auswärtige Verpflegung zu gewähren....
AGVE 2005 77 S.366 2005 Steuerrekursgericht 366 [...] 77 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Heimkehr über Mittag (§ 35 Abs. 1 lit. a StG).
- Bei Heimkehr über Mittag ist auch bei Möglichkeit der Kantinenver- pflegung für die Hin- und Rückfahrt der volle (und nicht nur der halbe) Abzug für auswärtige Verpflegung zu gewähren.
17. März 2005 in Sachen R.W. + C.V.W., RV.2004.50219/K 9120 Aus den Erwägungen
2. a) Der Rekurrent fährt über Mittag vom Arbeitsplatz nach Hause. Entsprechend beantragte er im Einspracheverfahren die 2005 Kantonale Steuern 367 Gewährung der Autokosten für vier Fahrten an 195 Tagen à jeweils 8 km, was total Fr. 4'056.-- entspricht. Die Vorinstanz führt zur Frage der Heimkehr über Mittag aus, es könnten maximal die Kosten der auswärtigen Verpflegung am Ar- beitsort gemäss der Verordnung über die Pauschalierung der Berufs- kosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit zum Abzug zugelassen werden. Da der Rekurrent am Arbeitsort über eine Kantine verfüge, sei der halbe Ansatz und damit 195 Tage à Fr. 7.--, insgesamt Fr. 1'365.--, zu gewähren. (...)
4. a) Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz den Abzug für die Heimkehr über Mittag zu Recht auf den halben Ansatz der Mehrkos- ten der auswärtigen Verpflegung gekürzt hat.
b) Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrtkosten- abzug auf die Höhe des vollen Abzuges für auswärtige Verpflegung (Art. 6 Abs. 1) beschränkt (§ 12 StGV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 der Ver- ordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Er- werbstätigkeit [BvK] vom 10. Februar 1993). Auf Grund des eindeutigen Wortlautes von Art. 5 Abs. 4 BkV ist der Fahrtkostenabzug bei Heimkehr über Mittag nicht auf den hal- ben Abzug für auswärtige Verpflegung zu beschränken, auch wenn die steuerpflichtige Person am Arbeitsort die Möglichkeit der Kanti- nenverpflegung hat.
c) Im vorliegenden Fall betragen die unbestrittenen Kosten für die Hin- und Rückfahrt über Mittag Fr. 2'028.--. Sie liegen unter dem Abzug der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 2'730.-- (195 Tage à Fr. 14.--) und sind daher vollumfänglich zum Abzug zu- zulassen.