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AGVE 2005 75

Aargau · 2005-05-30 · Deutsch AG

75 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständigErwerbenden; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG).- Die abzugsfähigen Kosten bei Benützung des Autos für den Arbeitswegsind unabhängig vom Katalogpreis und der Fahrleistung des Fahrzeugs gestützt auf die Pauschalansätze gemäss StGV zu berechnen....

Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 a) Das Regionale Steueramt S. stellt sich, nachdem im

Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 für die Fahrten nach L. mit

dem Auto mit 65 Rappen pro Kilometer gerechnet wurde, neu auf

den Standpunkt, aufgrund des Katalogpreises des Fahrzeuges der Re-

kurrentin von Fr. 18'000.-- und der Fahrleistung von 33'000 km sei

der Kilometeransatz auf 36 Rappen zu reduzieren.

b) Das Steuerrekursgericht hielt in RGE vom 10. Dezember

1998 in Sachen D.M. folgendes fest:

,,5.

a) Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sich aufgrund der

Verhältnisse (Neupreis des von der Rekurrentin benützten PW Isuzu

Gemini Fr. 12'000.--, jährliche Fahrleistung im Jahr 1995 rund 23'000

Kilometer, ab August 1996 rund 33'000 Kilometer) eine Reduktion der

Fahrkostenpauschale von Fr. -.60 rechtfertige (vgl. Vernehmlassung

vom 26. Juni 1998 sowie Einspracheentscheid vom 22. April 1998).

2005

Steuerrekursgericht

362

b) Gemäss der vorliegend anwendbaren Verordnung über den Abzug

von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direk-

ten Bundessteuer, Änderung vom 29. Juni 1994 (Anhang), beträgt der

Pauschalabzug pro Fahrkilometer für Autos in den Bemessungsjahren

1995 und 1996 Fr. -.60. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Abs. 4 der

Verordnung. Danach kann die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahr-

kostenpauschale nach Artikel 3 (Festlegung der Pauschalansätze) im

Verhältnis zur Fahrleistung anordnen. Der Fahrtkostenabzug bemisst

sich also, im Gegensatz etwa zum Abzug für Verpflegungsmehrauf-

wand, nach den effektiven Kosten. Die Höhe der Kilometerkosten ist

von verschiedenen Faktoren abhängig. In der Praxis muss es jedoch

aus Gründen der Verfahrensökonomie zu gewissen Schematisierungen

kommen. Es wird daher auf die Kilometerkostentabelle des Touring-

Club der Schweiz abgestellt (so auch basellandschaftliche Steuerpra-

xis, Band XI, S. 560 ff.). Bei einem (unbestrittenen) Neupreis des PW

der Rekurrentin von Fr. 12'000.-- und einer jährlichen Kilometerleis-

tung von ca. 25'000 Kilometern (gemäss Vorinstanz 23'000 Kilometer

pro 1995, vgl. Vernehmlassung vom 26. Juni 1998; gemäss Schreiben

der Rekurrentin vom 30. November 1997 etwas über 27'700 Kilometer

pro Jahr [Basis Serviceheft: Stichtag 3. April 1995 und 21. April

1997]) ist von Fr. -.33/pro Kilometer auszugehen (vgl. TCS-Broschüre

"Kilometerkosten 1998"). Die Differenz zum "Regel-Ansatz" von

Fr. -.60 ist so erheblich, dass ein Abweichen auch unter dem Gesichts-

punkt des einheitlichen Vollzugs (vgl. der von der Rekurrentin er-

wähnte Protokollauszug 2/1998 der Sektionskonferenz vom 29. Mai

1998) gerechtfertigt ist. (...)"

An diesen Ausführungen kann nicht festgehalten werden. Ge-

mäss § 12 StGV gelten, so weit die StGV keine abweichenden Be-

stimmungen enthält, für die Berufskosten dieselben Pauschalabzüge

wie bei der direkten Bundessteuer. Diese sind in der Verordnung über

den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit

bei der direkten Bundessteuer (BkV) geregelt. Wie im zitierten Ent-

scheid ausgeführt, ist in Art. 5 Abs. 4 BkV festgehalten, dass die

Steuerbehörde eine Abstufung der Fahrtkostenpauschale nach Art. 3

BkV im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen kann. Damit wird je-

doch nicht ausgesagt, dass der Fahrtkostenabzug im Einzelfall nach

2005

Kantonale Steuern

363

den effektiven Kosten zu bemessen ist, sondern dass es den Steuerbe-

hörden frei steht, generell vom Pauschalansatz gemäss Anhang zur

BkV abweichende, nach Fahrleistung abgestufte Pauschalansätze

festzusetzen (wobei der Katalogpreis des Fahrzeuges keine Rolle

spielt). Dies wurde etwa in den Kantonen Luzern (vgl. Luzerner

Steuerbuch, § 33 Nr. 1, S. 9), St. Gallen (vgl. St. Galler Steuerbuch,

StB 39 Nr. 3 Ziff. 5, der neun unterschiedliche, nach Fahrleistung ab-

gestufte km-Ansätze vorsieht) und Basel-Landschaft (vgl. Kurzmit-

teilung Nr. 283 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft

vom 10. Januar 1997, in der ausdrücklich Art. 5 Abs. 4 BkV genannt

wird) gemacht. Auch im Kanton Aargau ist in § 13 StGV eine

Abstufung vorgesehen, in dem bei einem Arbeitsweg von mehr als

15'000 km der Pauschalabzug gemäss Anhang zur BkV für jeden

weiteren Kilometer um 20 Rappen zu reduzieren ist.

Es würde zudem wenig Sinn machen, Pauschalansätze festzule-

gen, um dann doch die effektiven Kosten zu ermitteln und zu berück-

sichtigen. Die abzugsfähigen Kosten betragen somit unabhängig vom

Katalogpreis des Fahrzeuges der steuerpflichtigen Person für die

ersten 15'000 Kilometer 65 Rappen pro Kilometer und 45 Rappen für

jeden weiteren Kilometer.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Steuerrekursgericht 17.11.2005 AGVE 2005 75 Argovie Steuerrekursgericht 17.11.2005 AGVE 2005 75 Argovia Steuerrekursgericht 17.11.2005 AGVE 2005 75

75 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständigErwerbenden; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG).- Die abzugsfähigen Kosten bei Benützung des Autos für den Arbeitswegsind unabhängig vom Katalogpreis und der Fahrleistung des Fahrzeugs gestützt auf die Pauschalansätze gemäss StGV zu berechnen....

AGVE 2005 75 S.361 2005 Kantonale Steuern 361 [...] 75 Abzüge vom Roheinkommen; Gewinnungskosten des unselbstständig Erwerbenden; Fahrtkosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG).

- Die abzugsfähigen Kosten bei Benützung des Autos für den Arbeitsweg sind unabhängig vom Katalogpreis und der Fahrleistung des Fahr- zeugs gestützt auf die Pauschalansätze gemäss StGV zu berechnen.

17. November 2005 in Sachen A.S., RV.2005.50261/K 0149 Aus den Erwägungen

5. a) Das Regionale Steueramt S. stellt sich, nachdem im Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 für die Fahrten nach L. mit dem Auto mit 65 Rappen pro Kilometer gerechnet wurde, neu auf den Standpunkt, aufgrund des Katalogpreises des Fahrzeuges der Re- kurrentin von Fr. 18'000.-- und der Fahrleistung von 33'000 km sei der Kilometeransatz auf 36 Rappen zu reduzieren.

b) Das Steuerrekursgericht hielt in RGE vom 10. Dezember 1998 in Sachen D.M. folgendes fest:,,5.

a) Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass sich aufgrund der Verhältnisse (Neupreis des von der Rekurrentin benützten PW Isuzu Gemini Fr. 12'000.--, jährliche Fahrleistung im Jahr 1995 rund 23'000 Kilometer, ab August 1996 rund 33'000 Kilometer) eine Reduktion der Fahrkostenpauschale von Fr. -.60 rechtfertige (vgl. Vernehmlassung vom 26. Juni 1998 sowie Einspracheentscheid vom 22. April 1998). 2005 Steuerrekursgericht 362

b) Gemäss der vorliegend anwendbaren Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direk- ten Bundessteuer, Änderung vom 29. Juni 1994 (Anhang), beträgt der Pauschalabzug pro Fahrkilometer für Autos in den Bemessungsjahren 1995 und 1996 Fr. -.60. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung. Danach kann die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahr- kostenpauschale nach Artikel 3 (Festlegung der Pauschalansätze) im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen. Der Fahrtkostenabzug bemisst sich also, im Gegensatz etwa zum Abzug für Verpflegungsmehrauf- wand, nach den effektiven Kosten. Die Höhe der Kilometerkosten ist von verschiedenen Faktoren abhängig. In der Praxis muss es jedoch aus Gründen der Verfahrensökonomie zu gewissen Schematisierungen kommen. Es wird daher auf die Kilometerkostentabelle des Touring- Club der Schweiz abgestellt (so auch basellandschaftliche Steuerpra- xis, Band XI, S. 560 ff.). Bei einem (unbestrittenen) Neupreis des PW der Rekurrentin von Fr. 12'000.-- und einer jährlichen Kilometerleis- tung von ca. 25'000 Kilometern (gemäss Vorinstanz 23'000 Kilometer pro 1995, vgl. Vernehmlassung vom 26. Juni 1998; gemäss Schreiben der Rekurrentin vom 30. November 1997 etwas über 27'700 Kilometer pro Jahr [Basis Serviceheft: Stichtag 3. April 1995 und 21. April 1997]) ist von Fr. -.33/pro Kilometer auszugehen (vgl. TCS-Broschüre "Kilometerkosten 1998"). Die Differenz zum "Regel-Ansatz" von Fr. -.60 ist so erheblich, dass ein Abweichen auch unter dem Gesichts- punkt des einheitlichen Vollzugs (vgl. der von der Rekurrentin er- wähnte Protokollauszug 2/1998 der Sektionskonferenz vom 29. Mai

1998) gerechtfertigt ist. (...)" An diesen Ausführungen kann nicht festgehalten werden. Ge- mäss § 12 StGV gelten, so weit die StGV keine abweichenden Be- stimmungen enthält, für die Berufskosten dieselben Pauschalabzüge wie bei der direkten Bundessteuer. Diese sind in der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (BkV) geregelt. Wie im zitierten Ent- scheid ausgeführt, ist in Art. 5 Abs. 4 BkV festgehalten, dass die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahrtkostenpauschale nach Art. 3 BkV im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen kann. Damit wird je- doch nicht ausgesagt, dass der Fahrtkostenabzug im Einzelfall nach 2005 Kantonale Steuern 363 den effektiven Kosten zu bemessen ist, sondern dass es den Steuerbe- hörden frei steht, generell vom Pauschalansatz gemäss Anhang zur BkV abweichende, nach Fahrleistung abgestufte Pauschalansätze festzusetzen (wobei der Katalogpreis des Fahrzeuges keine Rolle spielt). Dies wurde etwa in den Kantonen Luzern (vgl. Luzerner Steuerbuch, § 33 Nr. 1, S. 9), St. Gallen (vgl. St. Galler Steuerbuch, StB 39 Nr. 3 Ziff. 5, der neun unterschiedliche, nach Fahrleistung ab- gestufte km-Ansätze vorsieht) und Basel-Landschaft (vgl. Kurzmit- teilung Nr. 283 der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 10. Januar 1997, in der ausdrücklich Art. 5 Abs. 4 BkV genannt wird) gemacht. Auch im Kanton Aargau ist in § 13 StGV eine Abstufung vorgesehen, in dem bei einem Arbeitsweg von mehr als 15'000 km der Pauschalabzug gemäss Anhang zur BkV für jeden weiteren Kilometer um 20 Rappen zu reduzieren ist. Es würde zudem wenig Sinn machen, Pauschalansätze festzule- gen, um dann doch die effektiven Kosten zu ermitteln und zu berück- sichtigen. Die abzugsfähigen Kosten betragen somit unabhängig vom Katalogpreis des Fahrzeuges der steuerpflichtigen Person für die ersten 15'000 Kilometer 65 Rappen pro Kilometer und 45 Rappen für jeden weiteren Kilometer.