opencaselaw.ch

AGVE_2005_69

Aargau · 2005-02-24 · Deutsch AG

Ausstand (§ 124 Abs. 1 aStG). - Über streitige Ausstandsbegehren ist vorab mittels (separat anfechtbarer) Zwischenverfügung zu befinden. Dies gilt auch bei gleichzeitig hängiger Aufsichtsbeschwerde. Die Person, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet, hat, bis darüber rechtskräftig entschieden ist, jede Mitwirkung im Verfahren zu unterlassen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.02.2005 AGVE_2005_69

Ausstand (§ 124 Abs. 1 aStG).

- Über streitige Ausstandsbegehren ist vorab mittels (separat anfechtbarer) Zwischenverfügung zu befinden. Dies gilt auch bei gleichzeitig hängiger Aufsichtsbeschwerde. Die Person, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet, hat, bis darüber rechtskräftig entschieden ist, jede Mitwirkung im Verfahren zu unterlassen.

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer