Funktionelle Zuständigkeit bei Rechtsverzögerungsbeschwerden. - Auch im Sozialhilfebereich ist in jenen Fällen, wo einer unteren Instanz Untätigkeit angelastet wird, letztinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 52 VRPG der Regierungsrat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.10.2005 AGVE_2005_68
Funktionelle Zuständigkeit bei Rechtsverzögerungsbeschwerden.
- Auch im Sozialhilfebereich ist in jenen Fällen, wo einer unteren Instanz Untätigkeit angelastet wird, letztinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 52 VRPG der Regierungsrat.
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