Offizialmaxime und Rügeprinzip. - Innerhalb des Streitgegenstands gilt für die Rechtsmittelinstanzen der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen; keine Bindung an die Rechtsauffassung der Parteien und die von ihnen vorgebrachten rechtlichen Überlegungen (Erw. 2/a). - Anhörungspflicht (Erw. 2/b).
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.05.2005 AGVE_2005_67
Offizialmaxime und Rügeprinzip.
- Innerhalb des Streitgegenstands gilt für die Rechtsmittelinstanzen der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen; keine Bindung an die Rechtsauffassung der Parteien und die von ihnen vorgebrachten rechtlichen Überlegungen (Erw. 2/a).
- Anhörungspflicht (Erw. 2/b).
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