Ärztliche Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Beihilfe zum Suizid. - Die Verordnung eines rezeptpflichtigen Betäubungsmittels stellt eine aufsichtsrechtlich relevante Tätigkeit im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung dar; hierin eingeschlossen sind die der Rezeptierung vorausgehenden Untersuchungen und Abklärungen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BetmG; §§ 22 Abs. 1 und 33 Abs. 1 GesG) (Erw. 2). - Völkerrechtliche Aspekte, insbesondere Anwendung von Art. 8 EMRK (Erw. 3). - Rückgriff auf die SAMW-Richtlinien (Erw. 4/a). Würdigung der Einzelfälle (Erw. 4/b). - Verhältnismässigkeit des Verbots, von der Betäubungsmittelgesetzgebung erfasste Stoffe zu rezeptieren oder abzugeben (Erw. 5).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 28.01.2005 AGVE_2005_63
Ärztliche Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Beihilfe zum Suizid.
- Die Verordnung eines rezeptpflichtigen Betäubungsmittels stellt eine aufsichtsrechtlich relevante Tätigkeit im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung dar; hierin eingeschlossen sind die der Rezeptierung vorausgehenden Untersuchungen und Abklärungen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BetmG; §§ 22 Abs. 1 und 33 Abs. 1 GesG) (Erw. 2).
- Völkerrechtliche Aspekte, insbesondere Anwendung von Art. 8 EMRK (Erw. 3).
- Rückgriff auf die SAMW-Richtlinien (Erw. 4/a). Würdigung der Einzelfälle (Erw. 4/b).
- Verhältnismässigkeit des Verbots, von der Betäubungsmittelgesetzgebung erfasste Stoffe zu rezeptieren oder abzugeben (Erw. 5).
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