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AGVE_2005_61

Aargau · 2005-10-13 · Deutsch AG

Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten. - Die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, verletzt die Ehefreiheit nicht (Erw. 5.1-5.3). - Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verlangt, dass eine Hilfe suchende verheiratete Person ein Eheschutzverfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einleitet. Keine Rolle spielt, ob die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eine Aussicht auf Erfolg hat (Erw. 5.4.1-5.5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 13.10.2005 AGVE_2005_61

Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten.

- Die Weisung, ein Eheschutzverfahren einzuleiten, verletzt die Ehefreiheit nicht (Erw. 5.1-5.3).

- Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verlangt, dass eine Hilfe suchende verheiratete Person ein Eheschutzverfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen einleitet. Keine Rolle spielt, ob die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eine Aussicht auf Erfolg hat (Erw. 5.4.1-5.5).

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