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AGVE_2005_60

Aargau · 2005-08-12 · Deutsch AG

Verweigerung der materiellen Hilfe wegen fehlender Notlage. - Die Haltung der Hilfe suchenden Person und ihr fehlender Wille zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit schliessen einen Anspruch auf materielle Hilfe nicht grundsätzlich aus (Erw. 2.4). - Aufgrund des Eingriffs in die Existenzsicherung der gesuchstellenden Person bedarf die Verweigerung materieller Hilfe einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung der arbeitsmarktlichen Chancen und der konkreten finanziellen Situation (Erw. 2.5 und 2.6).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.08.2005 AGVE_2005_60

Verweigerung der materiellen Hilfe wegen fehlender Notlage.

- Die Haltung der Hilfe suchenden Person und ihr fehlender Wille zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit schliessen einen Anspruch auf materielle Hilfe nicht grundsätzlich aus (Erw. 2.4).

- Aufgrund des Eingriffs in die Existenzsicherung der gesuchstellenden Person bedarf die Verweigerung materieller Hilfe einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung der arbeitsmarktlichen Chancen und der konkreten finanziellen Situation (Erw. 2.5 und 2.6).

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