6 Art. 81 Abs. 1 SchKG. Definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge.Einrede der Tilgung.Gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträgemuss die Einrede der Tilgung auch dann zugelassen werden, wenn sie sichauf einen Zeitpunkt vor Erlass des Unterhaltsurteils bezieht.
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 04.05.2005 AGVE 2005 6 Argovie Obergericht/Handelsgericht 04.05.2005 AGVE 2005 6 Argovia Obergericht/Handelsgericht 04.05.2005 AGVE 2005 6
6 Art. 81 Abs. 1 SchKG. Definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge.Einrede der Tilgung.Gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträgemuss die Einrede der Tilgung auch dann zugelassen werden, wenn sie sichauf einen Zeitpunkt vor Erlass des Unterhaltsurteils bezieht.
AGVE 2005 6 S.41 2005 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 41 [...] 6 Art. 81 Abs. 1 SchKG. Definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge. Einrede der Tilgung. Gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge muss die Einrede der Tilgung auch dann zugelassen werden, wenn sie sich auf einen Zeitpunkt vor Erlass des Unterhaltsurteils bezieht. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 2. Mai 2005 in Sachen S. H.-A. gegen H.P. H. Aus den Erwägungen Grundsätzlich darf Tilgung, welche vor Erlass des zu voll- streckenden Urteils eingetreten ist, im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr beachtet werden, da sonst der Rechtsöffnungsrichter den zu vollstreckenden Entscheid materiell überprüfen müsste, was ihm ver- wehrt ist (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- 2005 Obergericht 42 betreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 2 und 5 zu Art. 81; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 232). Anders muss es sich indessen verhalten, wenn der Schuldner im definitiven Rechtsöffnungstitel, wie hier, verpflichtet wird, der Gläubigerin rückwirkend ab einem bestimmten Zeitpunkt monatliche Unterhalts- beiträge in bestimmter Höhe zu leisten. Denn damit wird der Gläubigerin nicht eine bestimmte, in der Vergangenheit begründete, im Urteilszeitpunkt feststehende und im Urteilsdispositiv genau be- zifferte Forderung zugesprochen, welche ihr zum Urteilszeitpunkt rechtlich und tatsächlich geschuldet ist, sondern der Schuldner dem Grundsatz nach rechtlich verpflichtet, ihr ab und bis zu einem be- stimmten Zeitpunkt für die Vergangenheit und die Zukunft monat- liche Unterhaltsbeiträge in bestimmter Höhe zu bezahlen, ohne dass damit darüber entschieden ist, dass diese auch tatsächlich ganz oder teilweise noch geschuldet und deshalb ganz oder teilweise noch zu bezahlen sind. Im Unterhaltsprozess wird nicht primär darüber gestritten, wie viel bereits bezahlt, sondern wie viel (und wie lange) grundsätzlich zu bezahlen ist. Dem Schuldner würde daher wenig helfen, wenn er bereits im Unterhaltsprozess geltend machte, er bezahle die Unterhaltsbeiträge bereits ganz oder teilweise, da darüber im Unterhaltsprozess nicht entschieden wird. Infolgedessen kann der Rechtsöffnungsrichter im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Tilgung des Unterhaltsschuldners zulassen, auch wenn sie sich auf einen Zeitpunkt vor Erlass des Unterhaltsurteils bezieht, ohne dass er damit den Unterhaltsentscheid materiell überprüfen müsste. Dem rechtsöffnungsbeklagten Unterhaltsschuldner muss daher der Nach- weis offen stehen, dass er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge teil- weise oder vollständig erbracht hat, auch wenn sich dieser Sach- verhalt bereits ganz oder teilweise vor Erlass des Urteils abgespielt hat. In der Praxis wird deshalb zuweilen eine Klausel in den Un- terhaltsentscheid aufgenommen, welche die Anrechnung bisher be- zahlter Unterhaltsbeiträge für zulässig erklärt. Dieser Erklärung kommt aber bloss deklaratorische Bedeutung zu.