Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei ausstehenden KVG-Prämien. - Bei den Leistungen der Gemeinden infolge von Mitteilungen der Versicherer gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV handelt es sich um materielle Hilfe im Sinne des SPG (Erw. 1.4.2.3). - Entscheide der Gemeinden über Verweigerung oder Kürzung von materieller Hilfe im Zusammenhang mit den Prämien der obligatorischen Krankenversicherung sind nach § 58 SPG letztinstanzlich beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Erw. 1.4.2.3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.09.2005 AGVE_2005_59
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei ausstehenden KVG-Prämien.
- Bei den Leistungen der Gemeinden infolge von Mitteilungen der Versicherer gemäss Art. 90 Abs. 3 KVV handelt es sich um materielle Hilfe im Sinne des SPG (Erw. 1.4.2.3).
- Entscheide der Gemeinden über Verweigerung oder Kürzung von materieller Hilfe im Zusammenhang mit den Prämien der obligatorischen Krankenversicherung sind nach § 58 SPG letztinstanzlich beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Erw. 1.4.2.3).
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