Formelle Voraussetzungen, wenn die Aufrechterhaltung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gestützt auf einen anderen Schwächezustand erfolgt; Zurückbehaltung in der Anstalt zur Untersuchung nach durchgeführtem Entzug. - Nach Durchführung des Entzugs - im Rahmen einer ordentlichen Einweisung - kann ein Drogensüchtiger (vorläufig) zur Untersuchung weiterhin in der Klinik zurückbehalten werden, wenn genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Geisteskrankheit/Geistesschwäche i.S.v. Art. 397a ZGB bestehen (Erw. 2.). - Befristung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung zur Untersuchung (Erw. 3.). - Ergibt die Untersuchung eine über die Drogensucht hinaus bestehende Geisteskrankheit/Geistesschwäche, hat die definitive Einweisung (Zurückbehaltung) gestützt auf die Abklärungsergebnisse mittels neuer Verfügung zu erfolgen (Erw. 3.3.).
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 26.07.2005 AGVE_2005_56
Formelle Voraussetzungen, wenn die Aufrechterhaltung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gestützt auf einen anderen Schwächezustand erfolgt; Zurückbehaltung in der Anstalt zur Untersuchung nach durchgeführtem Entzug.
- Nach Durchführung des Entzugs - im Rahmen einer ordentlichen Einweisung - kann ein Drogensüchtiger (vorläufig) zur Untersuchung weiterhin in der Klinik zurückbehalten werden, wenn genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Geisteskrankheit/Geistesschwäche i.S.v. Art. 397a ZGB bestehen (Erw. 2.).
- Befristung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung zur Untersuchung (Erw. 3.).
- Ergibt die Untersuchung eine über die Drogensucht hinaus bestehende Geisteskrankheit/Geistesschwäche, hat die definitive Einweisung (Zurückbehaltung) gestützt auf die Abklärungsergebnisse mittels neuer Verfügung zu erfolgen (Erw. 3.3.).
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