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AGVE_2005_55

Aargau · 2005-08-30 · Deutsch AG

Zwangsmassnahmen; Abgrenzung formeller Zwangsmassnahmen-Entscheid und Zwangsmassnahmen im Notfall; rechtliches Gehör; Rechtsmittelbelehrung. - Zwangsmassnahmen dürfen grundsätzlich nur schriftlich unter Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen durch einen Arzt in leitender Stellung angeordnet werden (Erw. 1.2.). - In medizinischen Notfällen darf - u.U. auch ohne Einbezug eines Arztes - sofort und ohne Formalien gehandelt werden. Die Massnahmen sind nachträglich in einem Zwangsmassnahmen-Protokoll schriftlich festzuhalten (Erw. 1.2.). - Gerichtliche Überprüfung bereits vollzogener Zwangsmassnahmen (Erw. 1.3.). - Anwendungsfall Zwangsmedikation (Erw. 2.).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.08.2005 AGVE_2005_55

Zwangsmassnahmen; Abgrenzung formeller Zwangsmassnahmen-Entscheid und Zwangsmassnahmen im Notfall; rechtliches Gehör; Rechtsmittelbelehrung.

- Zwangsmassnahmen dürfen grundsätzlich nur schriftlich unter Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen durch einen Arzt in leitender Stellung angeordnet werden (Erw. 1.2.).

- In medizinischen Notfällen darf - u.U. auch ohne Einbezug eines Arztes - sofort und ohne Formalien gehandelt werden. Die Massnahmen sind nachträglich in einem Zwangsmassnahmen-Protokoll schriftlich festzuhalten (Erw. 1.2.).

- Gerichtliche Überprüfung bereits vollzogener Zwangsmassnahmen (Erw. 1.3.).

- Anwendungsfall Zwangsmedikation (Erw. 2.).

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