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AGVE_2005_54

Aargau · 2005-10-11 · Deutsch AG

Ausgangsregelung in der Anstalt; Zuständigkeit; Zwangsmassnahmen. - Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung der Ausgangsregelung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Erw. 2.3.1.). - Eine Zwangsmassnahme i.S.v. § 67ebis EGZGB liegt vor, wenn neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit ein zusätzlicher Eingriff in die körperliche und psychische Integrität des Betroffenen erfolgt; das Nichtgewähren von Einzelausgang ist keine Zwangsmassnahme (Erw. 2.3.2.).

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 11.10.2005 AGVE_2005_54

Ausgangsregelung in der Anstalt; Zuständigkeit; Zwangsmassnahmen.

- Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung der Ausgangsregelung im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Erw. 2.3.1.).

- Eine Zwangsmassnahme i.S.v. § 67ebis EGZGB liegt vor, wenn neben dem Entzug der Bewegungsfreiheit ein zusätzlicher Eingriff in die körperliche und psychische Integrität des Betroffenen erfolgt; das Nichtgewähren von Einzelausgang ist keine Zwangsmassnahme (Erw. 2.3.2.).

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