Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung trotz fehlender Behandlungsfähigkeit; Anstaltseinweisung zur Sicherstellung der persönlichen Fürsorge. - Geistesschwäche bei Demenz (Erw. 2.3.). - Trotz fehlender Behandlungsfähigkeit ist eine fürsorgerische Freiheitsentziehung dann verhältnismässig, wenn ein konkretes Fürsorgebedürfnis vorliegt, welches im ambulanten Rahmen nicht mehr abgedeckt werden kann (Erw. 3.2.2.). - Anstaltsunterbringung zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins, wenn nötige persönliche Fürsorge nur noch durch langfristigen Aufenthalt in geeigneter Anstalt sichergestellt werden kann (Erw. 3.3.3.). - Psychiatrische Klinik als geeignete Anstalt bei (Alzheimer-) Demenz (Erw. 4.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 02.12.2005 AGVE_2005_53
Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung trotz fehlender Behandlungsfähigkeit; Anstaltseinweisung zur Sicherstellung der persönlichen Fürsorge.
- Geistesschwäche bei Demenz (Erw. 2.3.).
- Trotz fehlender Behandlungsfähigkeit ist eine fürsorgerische Freiheitsentziehung dann verhältnismässig, wenn ein konkretes Fürsorgebedürfnis vorliegt, welches im ambulanten Rahmen nicht mehr abgedeckt werden kann (Erw. 3.2.2.).
- Anstaltsunterbringung zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins, wenn nötige persönliche Fürsorge nur noch durch langfristigen Aufenthalt in geeigneter Anstalt sichergestellt werden kann (Erw. 3.3.3.).
- Psychiatrische Klinik als geeignete Anstalt bei (Alzheimer-) Demenz (Erw. 4.).
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