Erschliessung. Anwendbarkeit der VSS-Normen und Abweichungen. - Bei der Beurteilung von strassenmässigen Erschliessungen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die VSS-Normen als Entscheidhilfen; diese dürfen jedoch nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden (Erw. 3.5.2). - Eine Abweichung von den VSS-Normen lässt sich u.a. mit der Verkehrssicherheit und Umweltanliegen begründen, indem bereits im Zeitpunkt der Erschliessung Verkehrsberuhigungsmassnahmen vorgenommen werden (Erw. 3.6.2). - Anwendung dieser Grundsätze im Sondernutzungsplanverfahren (Erw. 3.6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.09.2005 AGVE_2005_42
Erschliessung. Anwendbarkeit der VSS-Normen und Abweichungen.
- Bei der Beurteilung von strassenmässigen Erschliessungen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die VSS-Normen als Entscheidhilfen; diese dürfen jedoch nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden (Erw. 3.5.2).
- Eine Abweichung von den VSS-Normen lässt sich u.a. mit der Verkehrssicherheit und Umweltanliegen begründen, indem bereits im Zeitpunkt der Erschliessung Verkehrsberuhigungsmassnahmen vorgenommen werden (Erw. 3.6.2).
- Anwendung dieser Grundsätze im Sondernutzungsplanverfahren (Erw. 3.6).
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