II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht4 Art. 80 SchKG; definitive RechtsöffnungEinzelne verfallene, auf Geld gerichtete Unterhaltsleistungen sind aktivund passiv vererblich (Erw. 3.2.).Dem Universal- oder Singularsukzessor des Gläubigers einer durch Urteilfestgestellten Forderung kann definitive Rechtsöffnung...
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Aargau Obergericht/Handelsgericht 03.08.2005 AGVE 2005 4 Argovie Obergericht/Handelsgericht 03.08.2005 AGVE 2005 4 Argovia Obergericht/Handelsgericht 03.08.2005 AGVE 2005 4
II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht4 Art. 80 SchKG; definitive RechtsöffnungEinzelne verfallene, auf Geld gerichtete Unterhaltsleistungen sind aktivund passiv vererblich (Erw. 3.2.).Dem Universal- oder Singularsukzessor des Gläubigers einer durch Urteilfestgestellten Forderung kann definitive Rechtsöffnung...
AGVE 2005 4 S.33 2005 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 33 II. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 4 Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung Einzelne verfallene, auf Geld gerichtete Unterhaltsleistungen sind aktiv und passiv vererblich (Erw. 3.2.). Dem Universal- oder Singularsukzessor des Gläubigers einer durch Urteil festgestellten Forderung kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Erw. 4). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. August 2005, i.S. L.M. ca. D.E. Aus den Erwägungen 3. 3.1. (...) 3.2. Mit Eheschutzurteil des Gerichtspräsidenten von Rheinfel- den vom 8. Januar 1996 wurde der Beklagte verpflichtet, seiner am
18. Oktober 2003 verstorbenen Ehefrau, A.E., monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu leisten. Das Recht auf Unterhalt als solches (Stammrecht) kann wegen seiner höchstpersönlichen Natur weder abgetreten noch gepfändet werden. Es erlischt mit dem Tod der berechtigten oder verpflichteten Person und ist damit weder aktiv noch passiv vererblich (Hasenböh- ler, Basler Kommentar, 2.A., Basel/Genf/München 2002, N 28 zu Art. 163 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. A., Zü- rich 1998, N 146 zu Art. 163 ZGB; Tuor, Berner Kommentar, 2. A., Bern 1952, N 13 zur Einleitung Kommentar Erbrecht; Escher, Zür- cher Kommentar, 3. A., Zürich 1959, N 5 zur Einleitung Kommentar Erbrecht). Einzelne verfallene, auf Geld gerichtete Unterhaltsleistun- gen können indessen abgetreten oder gepfändet werden (Hasenböh- ler, a.a.O., N 28 zu Art. 163 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 146 2005 Obergericht 34 zu Art. 163 ZGB), und sind aktiv und passiv vererblich (Bühler/ Spühler, Berner Kommentar, 3. A., Bern 1980, N 32 zu aArt. 153 ZGB m.w.H.; Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Bern 1991, N 32 zu aArt. 153 ZGB; Schwarzenbach, Die Vererblichkeit der Leistungen bei Scheidung [Art. 151 und 152 ZGB], Zürich 1987, S. 53; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht,
4. A., Zürich 1995, S. 346 Anm. 2a) in fine; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 11 zu Art. 130 ZGB). 4. 4.1. Das - gemäss Rechtskraftbescheinigung in Rechtskraft er- wachsene - Eheschutzurteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom
8. Januar 1996 bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge. Im vorliegenden Vollstrek- kungsverfahren werden die Beiträge allerdings nicht von der aus dem Urteil berechtigten Unterhaltsgläubigerin, sondern vom Kläger in ei- genem Namen als Vertreter und Willensvollstrecker der Erbenge- meinschaft der Unterhaltsgläubigerin geltend gemacht, welche zufol- ge Universalsukzession in die Rechte und Pflichten der verstorbenen A.E. eingetreten ist. 4.2. Umstritten ist, ob dem Universal- oder Singularsukzessor des Gläubigers einer durch Urteil festgestellten Forderung definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Nach Stücheli (Die Rechtsöff- nung, Zürich 2000, S. 173 f.) darf dem Gläubiger lediglich proviso- rische Rechtsöffnung erteilt werden, selbst wenn die Forderung ge- genüber dem ursprünglichen Gläubiger durch einen definitiven Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist, da dem Schuldner offen stehen müsse, die Voraussetzungen der Subrogation durch glaubhafte Ein- wendungen und zusätzlich im ordentlichen Prozess zu bestreiten. Da provisorische Rechtsöffnung für eine auf einem definitiven Rechts- öffnungstitel beruhende Forderung indes unmöglich ist, kann entge- gen der Auffassung von Stücheli auch diesfalls zu Gunsten des Rechtsnachfolgers definitive Rechtsöffnung gewährt werden (Stae- helin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 35 zu Art. 80 SchKG m.w.H.; AGVE 1992 Nr. 10 S. 60 ff.; Urteil der 3. Zi- vilkammer des Obergerichts vom 20. Januar 2003 i.S. G.J. ca. H.T.).