Gebäudehöhe und Geschossigkeit (gewachsenes Terrain). - Auslegung von § 13 Abs. 2 ABauV (Kodifizierung der bisherigen Praxis); durch eine formell rechtskräftig bewilligte Terrainveränderung wird ein neuer, auch für allfällige Neubauten geltender Terrainverlauf definiert (Erw. 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 31.08.2005 AGVE_2005_39
Gebäudehöhe und Geschossigkeit (gewachsenes Terrain).
- Auslegung von § 13 Abs. 2 ABauV (Kodifizierung der bisherigen Praxis); durch eine formell rechtskräftig bewilligte Terrainveränderung wird ein neuer, auch für allfällige Neubauten geltender Terrainverlauf definiert (Erw. 2).
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