Zonenkonformität einer Selbstbedienungs-Autowaschanlage in einer gemischten Zone. - Verhältnis zwischen den Nutzungsvorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts und dem Umweltschutzrecht des Bundes (Erw. 2/c). Anwendung dieser Grundsätze auf eine kommunale Bestimmung, welche als mässig störend Auswirkungen bezeichnet, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten (Erw. 2/d/bb). - Auslegung dieser Bestimmung (Erw. 2/e/aa). Eine Selbstbedienungs-Autowaschanlage, die den Benützern täglich (einschliesslich des Sonntags) von 06.00 bis 22.00 Uhr zur Verfügung steht, weist weder übliche Arbeits- und Öffnungszeiten auf noch lässt sie sich als herkömmlichen Gewerbebetrieb bezeichnen (Erw. 2/e/bb).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.03.2005 AGVE_2005_35
Zonenkonformität einer Selbstbedienungs-Autowaschanlage in einer gemischten Zone.
- Verhältnis zwischen den Nutzungsvorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts und dem Umweltschutzrecht des Bundes (Erw. 2/c). Anwendung dieser Grundsätze auf eine kommunale Bestimmung, welche als mässig störend Auswirkungen bezeichnet, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten (Erw. 2/d/bb).
- Auslegung dieser Bestimmung (Erw. 2/e/aa). Eine Selbstbedienungs-Autowaschanlage, die den Benützern täglich (einschliesslich des Sonntags) von 06.00 bis 22.00 Uhr zur Verfügung steht, weist weder übliche Arbeits- und Öffnungszeiten auf noch lässt sie sich als herkömmlichen Gewerbebetrieb bezeichnen (Erw. 2/e/bb).
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