opencaselaw.ch

AGVE_2005_30

Aargau · 2005-01-25 · Deutsch AG

Anfechtung einer Ermessensveranlagung (§ 193 Abs. 2 StG; Art. 48 Abs. 2 StHG). - Änderungen gemäss neuem Recht. - In der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung sind allfällige Beweismittel zu nennen. Erst im Rekurs- oder im Beschwerdeverfahren eingebrachte Beweismittel sind unbeachtlich, sofern im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren auf den Beweismittelausschluss hingewiesen wurde und die verspätete Einreichung nicht ausnahmsweise entschuldbar ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 25.01.2005 AGVE_2005_30

Anfechtung einer Ermessensveranlagung (§ 193 Abs. 2 StG; Art. 48 Abs. 2 StHG).

- Änderungen gemäss neuem Recht.

- In der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung sind allfällige Beweismittel zu nennen. Erst im Rekurs- oder im Beschwerdeverfahren eingebrachte Beweismittel sind unbeachtlich, sofern im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren auf den Beweismittelausschluss hingewiesen wurde und die verspätete Einreichung nicht ausnahmsweise entschuldbar ist.

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer