Mindeststeuer auf Grundstücken (§ 89 StG). - Die Regelung stellt eine genügende gesetzliche Grundlage dar und ist verfassungsmässig (Erw. 1, 5). - Die Steuer beträgt 1,5 %o des Buchwerts der Grundstücke, ohne Zuschläge (Erw. 4.2). - Miethäuser einer Immobiliengesellschaft gelten nicht als Betriebsgrundstücke (Erw. 3). - Die Ausnahme betreffend WEG gilt für Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaues, nicht aber - hier nur bezogen auf einzelne Grundstücke - bei anderen Organisationen (Erw. 4.1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.08.2005 AGVE_2005_28
Mindeststeuer auf Grundstücken (§ 89 StG).
- Die Regelung stellt eine genügende gesetzliche Grundlage dar und ist verfassungsmässig (Erw. 1, 5).
- Die Steuer beträgt 1,5 %o des Buchwerts der Grundstücke, ohne Zuschläge (Erw. 4.2).
- Miethäuser einer Immobiliengesellschaft gelten nicht als Betriebsgrundstücke (Erw. 3).
- Die Ausnahme betreffend WEG gilt für Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaues, nicht aber - hier nur bezogen auf einzelne Grundstücke - bei anderen Organisationen (Erw. 4.1).
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