opencaselaw.ch

AGVE_2005_28

Aargau · 2005-08-24 · Deutsch AG

Mindeststeuer auf Grundstücken (§ 89 StG). - Die Regelung stellt eine genügende gesetzliche Grundlage dar und ist verfassungsmässig (Erw. 1, 5). - Die Steuer beträgt 1,5 %o des Buchwerts der Grundstücke, ohne Zuschläge (Erw. 4.2). - Miethäuser einer Immobiliengesellschaft gelten nicht als Betriebsgrundstücke (Erw. 3). - Die Ausnahme betreffend WEG gilt für Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaues, nicht aber - hier nur bezogen auf einzelne Grundstücke - bei anderen Organisationen (Erw. 4.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.08.2005 AGVE_2005_28

Mindeststeuer auf Grundstücken (§ 89 StG).

- Die Regelung stellt eine genügende gesetzliche Grundlage dar und ist verfassungsmässig (Erw. 1, 5).

- Die Steuer beträgt 1,5 %o des Buchwerts der Grundstücke, ohne Zuschläge (Erw. 4.2).

- Miethäuser einer Immobiliengesellschaft gelten nicht als Betriebsgrundstücke (Erw. 3).

- Die Ausnahme betreffend WEG gilt für Träger und Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaues, nicht aber - hier nur bezogen auf einzelne Grundstücke - bei anderen Organisationen (Erw. 4.1).

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer