20 § 139 f. StPO; Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens.Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 139 Abs. 1 und § 140Abs. 1 StPO gilt auch für Teileinstellungsverfügungen. Der Entscheidüber die Kostentragung und eine allfällige Entschädigung darf nicht ohneNot dem Sachrichter...
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht/Handelsgericht 29.11.2005 AGVE 2005 19 Argovie Obergericht/Handelsgericht 29.11.2005 AGVE 2005 19 Argovia Obergericht/Handelsgericht 29.11.2005 AGVE 2005 19
20 § 139 f. StPO; Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Strafverfahrens.Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 139 Abs. 1 und § 140Abs. 1 StPO gilt auch für Teileinstellungsverfügungen. Der Entscheidüber die Kostentragung und eine allfällige Entschädigung darf nicht ohneNot dem Sachrichter...
AGVE - Archiv 2005 Strafprozessrecht 85 Anträge gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst oder willkürlich ist. Dies ist hier der Fall. Die Ablehnung des Beweisantrags der Staatsanwaltschaft verstösst gegen das Konfrontationsrecht des An- geklagten, das möglichst frühzeitig gewährt werden soll. Das Be- zirksamt will offensichtlich grundlos solch wichtige Untersuchungs- handlungen mit grundlegender Bedeutung auch als Ausfluss wichti- ger Verfahrensgarantien ins Gerichtsverfahren verlagern, was auch deshalb unzulässig erscheint, weil die Aussagen des Geschädigten nicht einmal in einem formellen Protokoll, sondern nur im Polizei- rapport festgehalten sind.
2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten, und sie ist gutzuheissen. Das Bezirksamt ist anzuweisen, den Geschädig- ten im Beisein des Anwalts des Angeklagten als Zeugen einzuver- nehmen. 20 § 139 f. StPO; Kosten und Entschädigung bei Einstellung des Strafverfah- rens. Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach § 139 Abs. 1 und § 140 Abs. 1 StPO gilt auch für Teileinstellungsverfügungen. Der Entscheid über die Kostentragung und eine allfällige Entschädigung darf nicht ohne Not dem Sachrichter überbunden werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. November 2005 i.S. H.H. Aus den Erwägungen
1. Gemäss § 139 Abs. 1 StPO entscheidet die Staatsanwaltschaft bei Einstellung der Untersuchung in der Einstellungsverfügung zugleich über die Untersuchungskosten, und gemäss § 140 Abs. 1 StPO hat sie auch über ein Entschädigungsbegehren zu befinden, das vom Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt worden ist, innert 30 Tagen seit Zustellung der Einstellungsverfügung einzurei- chen ist (§ 140 Abs. 3 StPO). 2005 Obergericht 86 Dies gilt selbstverständlich auch für Teileinstellungsverfügun- gen, wo die Einstellung nur für Teile der durchgeführten Untersu- chung erfolgt und im Übrigen Anklage erhoben wird. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts darf der Entscheid über die Kostentragung und eine allfällige Entschädigung in solchen Fällen nicht ohne Not (und schon gar nicht generell) dem Sachrichter überbunden werden, es sei denn, eine Beurteilung hänge wesentlich vom Ausgang des Ge- richtsverfahrens ab und sei durch die Staatsanwaltschaft gar nicht möglich. Keinen Grund, die Beurteilung dem Sachrichter zu überlas- sen, bieten Schwierigkeiten bei der Kostenausscheidung. Eine pflichtgemässe Ausscheidung und Abschätzung der Kosten für den eingestellten Teil der Untersuchung ist von der zuständigen Instanz ohnehin vorzunehmen. An den aufgeführten Grundsätzen vermag die von der Staatsan- waltschaft geltend gemachte "langjährige Praxis", bei Teileinstellun- gen den Sachrichter über die gesamten Kosten entscheiden zu lassen, nichts zu ändern. Der Gesetzeswortlaut bietet keinen Raum für eine derartige Auslegung; es liegt - entgegen der Auffassung der Staatsan- waltschaft - selbstverständlich keine Gesetzeslücke vor. Dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich auch bei Teileinstellungen entschei- det, ist im Übrigen auch folgerichtig, hat sie sich doch mit den Akten der eingestellten Untersuchung eingehend befasst.