Abgrenzung der Verfügung vom Vertrag. - Obwohl die materiellen Rechtswirkungen von Verfügung und (öffentlichrechtlichem) Vertrag für die am Rechtsverhältnis Beteiligten zumindest im Ergebnis fast gleich sind und die Unterscheidung insofern ohne grosse praktische Bedeutung ist, ist die Abgrenzung relevant bezüglich des Rechtsschutzweges. - Aus der Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts allein lässt sich noch nicht schliessen, dass ein Rechtsverhältnis autoritativ durch Verfügung und nicht rechtsgeschäftlich durch Vertrag erfolgt. Für die rechtliche Qualifikation ist insbesondere ausschlaggebend, ob einerseits die gesetzliche Ordnung überhaupt Raum lässt für vertragliches Handeln des Gemeinwesens, ob andererseits ein gegenseitiger Bindungswille der am Rechtsverhältnis beteiligten Parteien auszumachen ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 23.03.2005 AGVE_2005_128
Abgrenzung der Verfügung vom Vertrag.
- Obwohl die materiellen Rechtswirkungen von Verfügung und (öffentlichrechtlichem) Vertrag für die am Rechtsverhältnis Beteiligten zumindest im Ergebnis fast gleich sind und die Unterscheidung insofern ohne grosse praktische Bedeutung ist, ist die Abgrenzung relevant bezüglich des Rechtsschutzweges.
- Aus der Anwendbarkeit des öffentlichen Rechts allein lässt sich noch nicht schliessen, dass ein Rechtsverhältnis autoritativ durch Verfügung und nicht rechtsgeschäftlich durch Vertrag erfolgt. Für die rechtliche Qualifikation ist insbesondere ausschlaggebend, ob einerseits die gesetzliche Ordnung überhaupt Raum lässt für vertragliches Handeln des Gemeinwesens, ob andererseits ein gegenseitiger Bindungswille der am Rechtsverhältnis beteiligten Parteien auszumachen ist.
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