Widerruf der Bewilligung der Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft und Anordnung des Normalvollzugs. Haft- und Gefängnisstrafen sind gemeinsam zu vollziehen. Kommt zur Gefängnisstrafe nachträglich eine Haftstrafe hinzu und übersteigt die Gesamtdauer der Strafen die zulässige Höchstdauer von 6 Monaten für die Bewilligung der Halbgefangenschaft, so ist diese zu widerrufen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht sonstige Kammern 09.03.2005 AGVE_2005_122
Widerruf der Bewilligung der Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft und Anordnung des Normalvollzugs. Haft- und Gefängnisstrafen sind gemeinsam zu vollziehen. Kommt zur Gefängnisstrafe nachträglich eine Haftstrafe hinzu und übersteigt die Gesamtdauer der Strafen die zulässige Höchstdauer von 6 Monaten für die Bewilligung der Halbgefangenschaft, so ist diese zu widerrufen.
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