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AGVE_2005_121

Aargau · 2005-08-17 · Deutsch AG

Repressives Immissionsschutzverfahren bei einem bestehenden Kulturbetrieb. - Verfahrensbeteiligung im repressiven Immissionsschutzverfahren (Erw. 4). - Frage der Baubewilligungspflicht, wenn sich Art und Zahl der Kulturveranstaltungen im Verlaufe der Zeit ändern. Verwirkung des Rechts auf Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens infolge langjähriger behördlicher Duldung (Erw. 5). - Einschränkungen des Kulturbetriebes zur Vermeidung übermässiger Immissionen im Sinne eines angemessenen Ausgleiches zwischen dem öffentlichen Interesse an einem attraktiven Kulturangebot und dem Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft (Erw. 6). - Behandlung einer altrechtlichen, ursprünglich nicht oder nur geringfügig Lärm verursachenden, nun aber lärmigen Anlage als neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 25 USG und Art. 7 LSV, die ein Immissionsniveau einzuhalten hat, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten. Gewährung von Erleichterungen wegen überwiegendem öffentlichem Interesse an der Anlage (Erw. 6b). - Gewährung von Erleichterungen gemäss Art. 4 der Schall- und Laserverordnung zur Vermeidung einer übermässigen Einschränkung des Kulturbetriebes (Erw. 6c).

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Aargau Obergericht sonstige Kammern 17.08.2005 AGVE_2005_121

Repressives Immissionsschutzverfahren bei einem bestehenden Kulturbetrieb.

- Verfahrensbeteiligung im repressiven Immissionsschutzverfahren (Erw. 4).

- Frage der Baubewilligungspflicht, wenn sich Art und Zahl der Kulturveranstaltungen im Verlaufe der Zeit ändern. Verwirkung des Rechts auf Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens infolge langjähriger behördlicher Duldung (Erw. 5).

- Einschränkungen des Kulturbetriebes zur Vermeidung übermässiger Immissionen im Sinne eines angemessenen Ausgleiches zwischen dem öffentlichen Interesse an einem attraktiven Kulturangebot und dem Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft (Erw. 6).

- Behandlung einer altrechtlichen, ursprünglich nicht oder nur geringfügig Lärm verursachenden, nun aber lärmigen Anlage als neue ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 25 USG und Art. 7 LSV, die ein Immissionsniveau einzuhalten hat, bei welchem nach richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten. Gewährung von Erleichterungen wegen überwiegendem öffentlichem Interesse an der Anlage (Erw. 6b).

- Gewährung von Erleichterungen gemäss Art. 4 der Schall- und Laserverordnung zur Vermeidung einer übermässigen Einschränkung des Kulturbetriebes (Erw. 6c).

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