opencaselaw.ch

AGVE_2005_119

Aargau · 2005-08-17 · Deutsch AG

Verursacherprinzip und Kostentragungspflicht bei Altlastensanierung (Art. 32d USG). - Aufgrund eines Ausschlussverfahrens ist ausreichend nachgewiesen, dass nur die ursprüngliche Grundeigentümerin CKW-belasteter Parzellen bzw. deren Zulieferer als Verursacher der Verunreinigung in Frage kommt (Erw. 2). - Die Verhaltensstörerin ist im Gegensatz zu den heutigen Parzelleneigentümerinnen (Zustandsstörerinnen) für die notwendigen Sanierungsmassnahmen kostenpflichtig (Erw. 3). - Eine Reduktion der Kostentragungspflicht zugunsten der Verhaltensstörerin ist aus Billigkeitsgründen nicht angezeigt, nachdem sie auch von der Verwendung von CKW-haltigen Stoffen wirtschaftlich jahrelang profitieren konnte (Erw. 4).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht sonstige Kammern 17.08.2005 AGVE_2005_119

Verursacherprinzip und Kostentragungspflicht bei Altlastensanierung (Art. 32d USG).

- Aufgrund eines Ausschlussverfahrens ist ausreichend nachgewiesen, dass nur die ursprüngliche Grundeigentümerin CKW-belasteter Parzellen bzw. deren Zulieferer als Verursacher der Verunreinigung in Frage kommt (Erw. 2).

- Die Verhaltensstörerin ist im Gegensatz zu den heutigen Parzelleneigentümerinnen (Zustandsstörerinnen) für die notwendigen Sanierungsmassnahmen kostenpflichtig (Erw. 3).

- Eine Reduktion der Kostentragungspflicht zugunsten der Verhaltensstörerin ist aus Billigkeitsgründen nicht angezeigt, nachdem sie auch von der Verwendung von CKW-haltigen Stoffen wirtschaftlich jahrelang profitieren konnte (Erw. 4).

Aargau Obergericht sonstige Kammern Argovie sonstige Kammern Argovia sonstige Kammern Regierungsrat Regierungsrat