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AGVE_2005_118

Aargau · 2005-09-16 · Deutsch AG

Vorentscheid - Ein Vorentscheid setzt voraus, dass der Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist und es um Rechtsfragen geht, die sich losgelöst von der Detailprojektierung beantworten lassen (Erw. 2a). - Es ist nicht zulässig, die Gebäude- und die Firsthöhe sowie die Geschossigkeit in einem Vorentscheid verbindlich zu genehmigen, wenn das Projekt noch eine Verschiebung um 8.50 m erfährt (Erw. 3e).

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Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.09.2005 AGVE_2005_118 Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.09.2005 AGVE_2005_118 Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 16.09.2005 AGVE_2005_118

Vorentscheid

- Ein Vorentscheid setzt voraus, dass der Sachverhalt hinreichend konkretisiert ist und es um Rechtsfragen geht, die sich losgelöst von der Detailprojektierung beantworten lassen (Erw. 2a).

- Es ist nicht zulässig, die Gebäude- und die Firsthöhe sowie die Geschossigkeit in einem Vorentscheid verbindlich zu genehmigen, wenn das Projekt noch eine Verschiebung um 8.50 m erfährt (Erw. 3e).

Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung