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AGVE 2005 106

Aargau · 2005-12-02 · Deutsch AG

106 Ausweisung eines anerkannten FlüchtlingsDie Ausweisung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. DerVollzug der Entfernungsmassnahme erweist sich hingegen aufgrund dernicht erstellten Unbedenklichkeit betreffend Folter im Sinne von Art. 25Abs. 3 BV und Art. 3 Ziff. 1 der Folterschutzkonvention...

Erwägungen (3 Absätze)

E. 25 August 2005, E. 3.1.2, S. 4 offensichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 3b).

c) Zusammenfassend steht fest, dass die verfügte Ausweisung insoweit nicht zu beanstanden ist, als sie den fremdenpolizeilichen Status des Beschwerdeführers beschlägt und er seine Niederlassungs- bewilligung verliert. Zu prüfen bleibt, ob die mit der Ausweisung verbundene Entfernungsmassnahme vollzogen werden darf.

5. a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendei- ner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 2005 Rekursgericht im Ausländerrecht 466 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Rückschiebungsverbot). Auf diese Bestimmung kann sich eine Person nach Art. 5 Abs. 2 AsylG allerdings dann nicht berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. In ähnlicher Weise untersagt Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) vom

E. 28 Juli 1951 den vertragsschliessenden Staaten, einen Flüchtling in

ein Land auszuweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen sei-

ner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu ei-

ner bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauung

gefährdet wäre.

Keiner entsprechenden Ausnahme unterliegt das Folterverbot

(Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-

freiheiten [EMRK] vom 4. November 1950). Niemand darf in einen

Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art

grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht

(Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-

nossenschaft [BV] vom 18. April 1999; Art. 3 Ziffer 1 des Über-

einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere

grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder

Strafe [Folterschutzkonvention; SR 0.105]; BGE 2A.313/2005 vom

25. August 2005, E. 2.2, S. 3).

b) Der Vollzug der Ausweisung wäre damit nur dann zulässig,

wenn feststünde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland

keine Folter oder andere Art grausamer und unmenschlicher Behand-

lung oder Bestrafung droht. Zudem müsste feststehen, dass sein Le-

ben oder seine Freiheit nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staats-

zugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen

Gruppe oder seiner politischen Anschauung gefährdet wäre oder,

falls es gefährdet wäre, dass sich der Beschwerdeführer deshalb nicht

auf die Gefährdung berufen könnte, weil er wegen eines besonders

2005

Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts

467

schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde

und als gemeingefährlich einzustufen wäre.

c) Zur Frage, ob sich ein Betroffener wegen Gemeingefährlich-

keit nicht auf das Rückschiebeverbot berufen kann, führt das

Bundesgericht in seiner Rechtsprechung aus, es kämen nur solche

Straftaten in Betracht, welche objektiv wie subjektiv besonders

schwer seien. Als solche würden etwa Mord, Vergewaltigung, Kinds-

misshandlung, schwere Körperverletzung, Brandstiftung, schwerer

Drogenhandel sowie bewaffneter Überfall gelten. Eine Ausnahme

vom Non-refoulement-Prinzip rechtfertige sich überdies nur dann,

wenn der Täter kumulativ für die Allgemeinheit des Zufluchtstaates

eine Gefahr darstelle. Schliesslich bedürfe es in jedem Fall einer

sorgfältigen Güterabwägung; das Interesse der Allgemeinheit müsse

gegenüber den Nachteilen, welche der Betroffene zu erwarten habe,

überwiegen (BGE 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994, E. 4a, mit Verwei-

sen).

In casu wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen (mehr-

facher Raub) rechtskräftig verurteilt. Auch wenn der Beschwer-

deführer mit seinen Delikten die öffentliche Ordnung in schwerwie-

gender Weise verletzt hat und deshalb die Anordnung einer Aus-

weisung unter Beachtung von Art. 65 AsylG zulässig ist, bedeutet

dies nicht automatisch, dass er als gemeingefährlich einzustufen ist

und dass die verübten Delikte als besonders schwer im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren sind. Offen

bleiben kann, ob die Delikte als besonders schwer im Sinne der bun-

desgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren sind, da der Be-

schwerdeführer jedenfalls die kumulativ geforderte Voraussetzung

der Gemeingefährlichkeit nicht (mehr) erfüllt. Der Beschwerdeführer

ist seit seiner letzten Einbruchsserie im Jahre 2000 bzw. seit seiner

Entlassung aus dem Strafvollzug im Mai 2003, abgesehen von einer

geringfügigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz am

20. November 2004, nicht mehr in strafrechtlich relevanter Weise in

Erscheinung getreten. Seit ebenfalls gut 4 Jahren befindet er sich in

therapeutischer Behandlung, welche angesichts der Tatsache, dass

der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit nicht mehr strafrechtlich in

Erscheinung getreten ist und insgesamt eine positive Persönlichkeits-

2005

Rekursgericht im Ausländerrecht

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entwicklung durchlaufen hat, offensichtlich Erfolg zeitigt. Zum jetzi-

gen Zeitpunkt ist eine Gefahr für die Allgemeinheit deshalb zu

verneinen. Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer nach wie

vor auf das Rückschiebungsverbot berufen.

d) Nach dem Gesagten wäre der Vollzug der Ausweisung nur

dann zulässig, wenn dem Beschwerdeführer weder Folter oder eine

andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestra-

fung drohen würde und wenn feststünde, dass sein Leben oder seine

Freiheit nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, sei-

ner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner

politischen Anschauung gefährdet wäre.

Mit Urteil vom 12. Mai 2005 bestätigte die ARK den durch das

BFF am 21. Juni 2004 gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG verfügten

Asylwiderruf insbesondere deshalb, weil dieser nicht automatisch die

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe. Mit ande-

ren Worten wurde nicht darüber entschieden, ob die Rückkehr des

Beschwerdeführers in sein Heimatland vor Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw.

vor dem absolut geltenden Folterverbot standhielte. Dem Urteil der

ARK ging ein Verfahren des BFF voraus, in welchem dem Be-

schwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 mitgeteilt

wurde, man erwäge, sein Asyl zu widerrufen. Der Asylwiderruf be-

deute jedoch nicht, dass er die Schweiz verlassen müsse. Der Vollzug

der Wegweisung wäre nur dann zulässig, wenn auch die

Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 AsylG gegeben wären. Diese Vor-

aussetzungen lägen im Falle des Beschwerdeführers derzeit nicht

vor.

Auf Anfrage der Fremdenpolizei vom 7. November 2002, ob

die durch das Bezirksgericht Lenzburg ausgesprochene Landes-

verweisung vollziehbar sei, teilte das BFF mit Schreiben vom

E. 30 Dezember 2002 bescheinigte das BFF gegenüber der Frem-

denpolizei bei gleicher Ausgangslage jedoch das Gegenteil. Alle

weiteren Schreiben des BFF bzw. BFM wiederholen lediglich die Ar-

gumentation des Schreibens vom 30. Dezember 2002 und klären den

Widerspruch im Verhalten des BFF nicht.

Vor diesem Hintergrund widerrief das BFF mit seiner Verfü-

gung vom 21. Juni 2004 einzig das Asyl des Beschwerdeführers und

verzichtete darauf, ihm die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf

Art. 63 Abs. 1 lit. b AsylG i.V.m. Art. 1 lit. c Ziffer 6 des Abkom-

mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) abzuer-

kennen. Offensichtlich war das BFF zu jenem Zeitpunkt selbst wie-

der der Ansicht, die Rückkehr in die Türkei sei nicht zumutbar.

e) Unter diesen Umständen muss auch im vorliegenden Verfahr-

en davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr des Beschwerde-

führers in seine Heimat nicht unbedenklich ist. Dementsprechend ist

2005

Rekursgericht im Ausländerrecht

470

der Vollzug der Ausweisung nicht zulässig und die Beschwerde in

diesem Punkt gutzuheissen. Sollte das BFM bei seiner Beurteilung

zum Schluss gelangen, die Rückkehr des Beschwerdeführers sei

unbedenklich, steht es ihm frei, dem Beschwerdeführer die Flücht-

lingseigenschaft abzuerkennen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausweisung des

Beschwerdeführers und der damit verbundene Verlust der Niederlas-

sungsbewilligung nicht zu beanstanden sind. Hingegen erweist sich

der Vollzug der Entfernungsmassnahme aufgrund der nicht erstellten

Unbedenklichkeit betreffend Folter und wegen eines möglichen Ver-

stosses gegen Art. 5 AsylG im Moment als unzulässig. Die Be-

schwerde ist damit teilweise gutzuheissen und das Migrationsamt an-

zuweisen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides beim BFM

gestützt auf Art. 14a und 14b ANAG die vorläufige Aufnahme des

Beschwerdeführers zu beantragen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Rekursgericht im Ausländerrecht 02.12.2005 AGVE 2005 106 Argovie Rekursgericht im Ausländerrecht 02.12.2005 AGVE 2005 106 Argovia Rekursgericht im Ausländerrecht 02.12.2005 AGVE 2005 106

106 Ausweisung eines anerkannten FlüchtlingsDie Ausweisung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. DerVollzug der Entfernungsmassnahme erweist sich hingegen aufgrund dernicht erstellten Unbedenklichkeit betreffend Folter im Sinne von Art. 25Abs. 3 BV und Art. 3 Ziff. 1 der Folterschutzkonvention...

AGVE 2005 106 S.464 2005 Rekursgericht im Ausländerrecht 464 [...] 106 Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Der Vollzug der Entfernungsmassnahme erweist sich hingegen aufgrund der nicht erstellten Unbedenklichkeit betreffend Folter im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 Ziff. 1 der Folterschutzkonvention und wegen eines möglichen Verstosses gegen Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 der Flücht- lingskonvention derzeit als unzulässig (Erw. II/4-6). Aus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 2. Dezem- ber 2005 in Sachen Z.T. gegen einen Entscheid des Migrationsamts (BE.2004.00046). Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des Rekursgerichts Ver- waltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht (2A.51/2006). Das Verfah- ren war bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen. 2005 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 465 Aus den Erwägungen II. 4. a) Gemäss Art. 65 AsylG dürfen Flüchtlinge nur ausgewie- sen werden, wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt haben. Vorbehalten bleibt das Rückschiebungsverbot i.S.v. Art. 5 AsylG. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschlägt der Vorbehalt von Art. 5 AsylG jedoch lediglich den Vollzug der Aus- weisung, nicht aber die Anordnung der Ausweisung selbst und der damit verbundene Verlust der Niederlassungsbewilligung (BGE 2A.313/2005 vom 25. August 2005, E. 3.2.3, S. 5). Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt hat.

b) Der Beschwerdeführer hat wiederholt und in massiver Weise delinquiert und wurde dafür mit 8 Bussen in der Höhe von insgesamt CHF 2'160.-, 5 Gefängnisstrafen von total 11 Wochen sowie unter anderem wegen 5 Raubüberfällen und 35 Einbruchdiebstählen mit einer 4-jährigen Zuchthausstrafe bestraft, wobei das Obergericht des Kantons Aargau festhielt, der Beschwerdeführer sei auf brutale Art und Weise vorgegangen. Auch wenn bei den Raubüberfällen ledig- lich eine Luftpistole eingesetzt worden sei, hätten die Opfer Todes- ängste ausgestanden. Dass der Beschwerdeführer mit seinen Strafta- ten die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 65 AsylG in schwerwiegender Weise verletzt hat, erscheint im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesgerichts in BGE 2A.313/2005 vom

25. August 2005, E. 3.1.2, S. 4 offensichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 3b).

c) Zusammenfassend steht fest, dass die verfügte Ausweisung insoweit nicht zu beanstanden ist, als sie den fremdenpolizeilichen Status des Beschwerdeführers beschlägt und er seine Niederlassungs- bewilligung verliert. Zu prüfen bleibt, ob die mit der Ausweisung verbundene Entfernungsmassnahme vollzogen werden darf.

5. a) Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendei- ner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 2005 Rekursgericht im Ausländerrecht 466 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Rückschiebungsverbot). Auf diese Bestimmung kann sich eine Person nach Art. 5 Abs. 2 AsylG allerdings dann nicht berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. In ähnlicher Weise untersagt Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) vom

28. Juli 1951 den vertragsschliessenden Staaten, einen Flüchtling in ein Land auszuweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen sei- ner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu ei- ner bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauung gefährdet wäre. Keiner entsprechenden Ausnahme unterliegt das Folterverbot (Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten [EMRK] vom 4. November 1950). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft [BV] vom 18. April 1999; Art. 3 Ziffer 1 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [Folterschutzkonvention; SR 0.105]; BGE 2A.313/2005 vom

25. August 2005, E. 2.2, S. 3).

b) Der Vollzug der Ausweisung wäre damit nur dann zulässig, wenn feststünde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Folter oder andere Art grausamer und unmenschlicher Behand- lung oder Bestrafung droht. Zudem müsste feststehen, dass sein Le- ben oder seine Freiheit nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staats- zugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauung gefährdet wäre oder, falls es gefährdet wäre, dass sich der Beschwerdeführer deshalb nicht auf die Gefährdung berufen könnte, weil er wegen eines besonders 2005 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 467 schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde und als gemeingefährlich einzustufen wäre.

c) Zur Frage, ob sich ein Betroffener wegen Gemeingefährlich- keit nicht auf das Rückschiebeverbot berufen kann, führt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung aus, es kämen nur solche Straftaten in Betracht, welche objektiv wie subjektiv besonders schwer seien. Als solche würden etwa Mord, Vergewaltigung, Kinds- misshandlung, schwere Körperverletzung, Brandstiftung, schwerer Drogenhandel sowie bewaffneter Überfall gelten. Eine Ausnahme vom Non-refoulement-Prinzip rechtfertige sich überdies nur dann, wenn der Täter kumulativ für die Allgemeinheit des Zufluchtstaates eine Gefahr darstelle. Schliesslich bedürfe es in jedem Fall einer sorgfältigen Güterabwägung; das Interesse der Allgemeinheit müsse gegenüber den Nachteilen, welche der Betroffene zu erwarten habe, überwiegen (BGE 2A.139/1994 vom 1. Juli 1994, E. 4a, mit Verwei- sen). In casu wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen (mehr- facher Raub) rechtskräftig verurteilt. Auch wenn der Beschwer- deführer mit seinen Delikten die öffentliche Ordnung in schwerwie- gender Weise verletzt hat und deshalb die Anordnung einer Aus- weisung unter Beachtung von Art. 65 AsylG zulässig ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass er als gemeingefährlich einzustufen ist und dass die verübten Delikte als besonders schwer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren sind. Offen bleiben kann, ob die Delikte als besonders schwer im Sinne der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren sind, da der Be- schwerdeführer jedenfalls die kumulativ geforderte Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit nicht (mehr) erfüllt. Der Beschwerdeführer ist seit seiner letzten Einbruchsserie im Jahre 2000 bzw. seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Mai 2003, abgesehen von einer geringfügigen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz am

20. November 2004, nicht mehr in strafrechtlich relevanter Weise in Erscheinung getreten. Seit ebenfalls gut 4 Jahren befindet er sich in therapeutischer Behandlung, welche angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und insgesamt eine positive Persönlichkeits- 2005 Rekursgericht im Ausländerrecht 468 entwicklung durchlaufen hat, offensichtlich Erfolg zeitigt. Zum jetzi- gen Zeitpunkt ist eine Gefahr für die Allgemeinheit deshalb zu verneinen. Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer nach wie vor auf das Rückschiebungsverbot berufen.

d) Nach dem Gesagten wäre der Vollzug der Ausweisung nur dann zulässig, wenn dem Beschwerdeführer weder Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestra- fung drohen würde und wenn feststünde, dass sein Leben oder seine Freiheit nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, sei- ner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauung gefährdet wäre. Mit Urteil vom 12. Mai 2005 bestätigte die ARK den durch das BFF am 21. Juni 2004 gestützt auf Art. 63 Abs. 2 AsylG verfügten Asylwiderruf insbesondere deshalb, weil dieser nicht automatisch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe. Mit ande- ren Worten wurde nicht darüber entschieden, ob die Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland vor Art. 5 Abs. 2 AsylG bzw. vor dem absolut geltenden Folterverbot standhielte. Dem Urteil der ARK ging ein Verfahren des BFF voraus, in welchem dem Be- schwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 mitgeteilt wurde, man erwäge, sein Asyl zu widerrufen. Der Asylwiderruf be- deute jedoch nicht, dass er die Schweiz verlassen müsse. Der Vollzug der Wegweisung wäre nur dann zulässig, wenn auch die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 AsylG gegeben wären. Diese Vor- aussetzungen lägen im Falle des Beschwerdeführers derzeit nicht vor. Auf Anfrage der Fremdenpolizei vom 7. November 2002, ob die durch das Bezirksgericht Lenzburg ausgesprochene Landes- verweisung vollziehbar sei, teilte das BFF mit Schreiben vom

30. Dezember 2002 mit, die älteren Brüder des Beschwerdeführers seien wegen ihrer politischen Tätigkeiten verfolgt und gesucht wor- den. Da von einer Reflexverfolgung habe ausgegangen werden müs- sen, sei dem Beschwerdeführer Asyl gewährt worden. Nachdem je- doch Familienangehörige (Ehefrau und Kinder) eines Bruders des Beschwerdeführers am 29. November 2002 schriftlich auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hätten, weil sie in die Tür- 2005 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des Migrationsamts 469 kei zurückkehren wollten, lasse sich die These einer Reflexverfol- gung einzelner Familienmitglieder nicht mehr aufrecht erhalten. Zu- dem sei auf die grundlegenden Veränderungen in der türkischen Poli- tik nach den letzten Parlamentswahlen hinzuweisen. Insgesamt er- schienen Folter, unmenschliche bzw. erniedrigende Strafe oder Be- handlung im Falle einer Rückkehr sehr unwahrscheinlich. Am 1. Juli 2004 äusserte sich das BFF auf erneute Anfrage des Migrationsamtes zum Rückschiebungsverbot und kam zum Schluss, eine allfällige Wegweisung würde aufgrund der offensichtlich nicht mehr bestehen- den Gefährdung wegen Reflexverfolgung nicht gegen Art. 3 EMRK verstossen. Auf erneutes Ersuchen der Vorinstanz um eine Stellung- nahme betreffend Zumutbarkeit des Vollzuges teilte das BFM mit Schreiben vom 21. März 2005 mit, weder der Grundsatz des Non-re- foulement noch Art. 3 EMRK werde verletzt. Zur Begründung ver- wies das BFM wiederum auf die Rückkehr einzelner Familien- mitglieder in das Heimatland und den daraus zu schliessenden Weg- fall der Reflexverfolgung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann auf die diver- sen, soeben zitierten Schreiben des BFF (bzw. BFM) nicht abgestellt werden. Das BFF eröffnete dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2002, eine Rückkehr in die Türkei sei nicht zumutbar. Bereits am

30. Dezember 2002 bescheinigte das BFF gegenüber der Frem- denpolizei bei gleicher Ausgangslage jedoch das Gegenteil. Alle weiteren Schreiben des BFF bzw. BFM wiederholen lediglich die Ar- gumentation des Schreibens vom 30. Dezember 2002 und klären den Widerspruch im Verhalten des BFF nicht. Vor diesem Hintergrund widerrief das BFF mit seiner Verfü- gung vom 21. Juni 2004 einzig das Asyl des Beschwerdeführers und verzichtete darauf, ihm die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AsylG i.V.m. Art. 1 lit. c Ziffer 6 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) abzuer- kennen. Offensichtlich war das BFF zu jenem Zeitpunkt selbst wie- der der Ansicht, die Rückkehr in die Türkei sei nicht zumutbar.

e) Unter diesen Umständen muss auch im vorliegenden Verfahr- en davon ausgegangen werden, dass die Rückkehr des Beschwerde- führers in seine Heimat nicht unbedenklich ist. Dementsprechend ist 2005 Rekursgericht im Ausländerrecht 470 der Vollzug der Ausweisung nicht zulässig und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Sollte das BFM bei seiner Beurteilung zum Schluss gelangen, die Rückkehr des Beschwerdeführers sei unbedenklich, steht es ihm frei, dem Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft abzuerkennen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers und der damit verbundene Verlust der Niederlas- sungsbewilligung nicht zu beanstanden sind. Hingegen erweist sich der Vollzug der Entfernungsmassnahme aufgrund der nicht erstellten Unbedenklichkeit betreffend Folter und wegen eines möglichen Ver- stosses gegen Art. 5 AsylG im Moment als unzulässig. Die Be- schwerde ist damit teilweise gutzuheissen und das Migrationsamt an- zuweisen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides beim BFM gestützt auf Art. 14a und 14b ANAG die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen.