Art. 12 lit. c BGFA; Interessenkollision Bei der Beratung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsauskunft kommt es nicht zu einem Mandatsabschluss. Findet keine Ermittlung des vollständigen Sachverhalts und keine eingehende Rechtsüberprüfung statt, ist die Vertretung der Gegenpartei des ursprünglich Rat suchenden Anzeigers durch den Büropartner der Auskunft erteilenden Anwältin zulässig.
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Aargau Anwaltskommission 30.05.2005 AGVE_2005_10 Argovie Anwaltskommission 30.05.2005 AGVE_2005_10 Argovia Anwaltskommission 30.05.2005 AGVE_2005_10
Art. 12 lit. c BGFA; Interessenkollision Bei der Beratung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsauskunft kommt es nicht zu einem Mandatsabschluss. Findet keine Ermittlung des vollständigen Sachverhalts und keine eingehende Rechtsüberprüfung statt, ist die Vertretung der Gegenpartei des ursprünglich Rat suchenden Anzeigers durch den Büropartner der Auskunft erteilenden Anwältin zulässig.
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