99 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauGFall, dass den Grundeigentümern dies- und jenseits der Gemeindegrenze ein Sondervorteil zufällt.Kostenanteil übernommen, so sind die betroffenen Grundstücke derNachbargemeinde zur Berechnung der zu verteilenden Beiträge inden Perimeter miteinzubeziehen;...
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Aargau Schätzungskommission nach Baugesetz 17.02.2004 AGVE 2004 99 Argovie Schätzungskommission nach Baugesetz 17.02.2004 AGVE 2004 99 Argovia Schätzungskommission nach Baugesetz 17.02.2004 AGVE 2004 99
99 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauGFall, dass den Grundeigentümern dies- und jenseits der Gemeindegrenze ein Sondervorteil zufällt.Kostenanteil übernommen, so sind die betroffenen Grundstücke derNachbargemeinde zur Berechnung der zu verteilenden Beiträge inden Perimeter miteinzubeziehen;...
AGVE 2004 99 S.350 2004 Schätzungskommission nach Baugesetz 350 [...] 99 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG - Perimeterabgrenzung zwischen zwei Nachbargemeinden für den Fall, dass den Grundeigentümern dies- und jenseits der Gemeinde- grenze ein Sondervorteil zufällt. - Hat die Nachbargemeinde keinen oder einen offensichtlich zu tiefen Kostenanteil übernommen, so sind die betroffenen Grundstücke der Nachbargemeinde zur Berechnung der zu verteilenden Beiträge in den Perimeter miteinzubeziehen; direkt belastet werden sie jedoch (noch) nicht. 2004 Erschliessungsabgaben 351 Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
17. Februar 2004 in Sachen M. gegen Einwohnergemeinde L. Aus den Erwägungen 5.1. Aus dem Beitragsplan Strassenausbau 1:500 bzw. den Belastungstabellen (...) geht hervor, dass keines der auf dem Gemeindegebiet B. liegenden, an die Strasse S. anstossenden und strassenmässig über diese erschlossenen Grundstücke in den Peri- meter einbezogen wurde. Diese spezielle Situation ist vorweg kurz zu würdigen (...). 5.2. Der Nichteinbezug dieser Grundstücke, es handelt sich um die Parzellen (...) sowie eine Parzelle im Landwirtschafts- land (...), erstaunt auf den ersten Blick, ist aber aufgrund der gesetz- lichen Konzeption grundsätzlich korrekt: Weil die Hoheitsgewalt je- der Gemeinde jeweils auf ihr eigenes Gebiet beschränkt ist, kann sie nicht auch Grundeigentümerbeiträge für angrenzende Grundstücke in einer Nachbargemeinde erheben (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N 4 zu § 31 aBauG sowie N 1 zu § 35 aBauG). Dies würde ohne Korrektur je- doch dazu führen, dass die eigentlich auf diese Parzellen entfallenden Anteile vollumfänglich von den Pflichtigen (Grundeigentümer, allen- falls öffentliche Hand) der eigenen Gemeinde zu tragen wären. Eine solche Ungleichbehandlung verstösst jedoch gegen Bundesrecht, was nicht angeht (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz [VWEG; SR 843.1] vom 30. November 1981 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999; Zimmerlin, a.a.O., N 4 zu § 31 aBauG m.w.H.). Zur Lösung dieses Problems sieht das Baugesetz deshalb vor, dass in Fällen, in denen eine Gemeindestrasse in erheblichem Masse auch dem Verkehrsbedürfnis einer anderen Gemeinde dient, diese zur Leistung angemessener Beiträge an Bau, Erneuerung und Änderung herangezogen werden kann. Massgebend für die Höhe des Beitrages sind die der beitragspflichtigen Gemeinde erwachsenden Vorteile und 2004 Schätzungskommission nach Baugesetz 352 ihre finanzielle Lage (§ 89 Abs. 1 BauG). Diese Bestimmung entspricht jener von § 31 aBauG; hinzu gekommen ist lediglich, dass neu auch Beiträge an die Erneuerung verlangt werden können. Die Höhe hängt ab von derjenigen der anfallenden Kosten, von den der Nachbargemeinde - bzw. den dort liegenden Grundstücken - erwach- senden Vorteilen sowie deren finanzieller Lage (Zimmerlin, a.a.O., N 2 zu § 35 aBauG). Den zu leistenden Beitrag kann die Nachbar- gemeinde ihrerseits gemäss ihren kommunalen Normen auf jene Grundeigentümer abwälzen, denen aus der Erschliessungsanlage ein Sondervorteil entsteht (Zimmerlin, a.a.O., N 4 zu § 35 aBauG). Zur Berechnung der zu verteilenden Beiträge sind die Grund- stücke der Nachbargemeinde deshalb in den Perimeter miteinzube- ziehen; direkt belastet werden sie jedoch (noch) nicht (vgl. Zimmer- lin, a.a.O., N 4 zu § 31 aBauG). Vorliegend hat die Einwohnerge- meinde B. einen Anteil an den Kosten übernommen (...). Der ent- sprechende Betrag ist jedenfalls nicht offensichtlich zu tief. Solches wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (An- merkung: Deshalb war der Nichteinbezug im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und ein neuer Perimeterplan nicht erforderlich.).